BGH-Beschluss vom 28.02.2013 zu den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Zeichens

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Der Beschluss des Bundesgerichtshof vom 28.02.2013 zu den Anforderung an die hinreichende Bestimmtheit eines Zeichens im Sinne des Art. MarkenRL, § 3 I MarkenG (I ZB 56/11) (Schokoladenstäbchen II) soll im nachfolgenden Beitrag erläutert werden.

Der BGH hatte sich in der vorliegenden Entscheidung mit den Bestimmtheitsanforderungen an eine dreidimensionale Marke gemäß § 3 I MarkenG zu beschäftigen. Diese Bestimmtheitsanforderungen sind von Relevanz, ob eine Marke dem Schutz des Markenrechts unterliegt oder ihr der Schutz zu entziehen ist.

Sachverhalt

Für die Markeninhaberin ist seit dem 07.09.2005 die dreidimensionale IR-Marke-Nr. 869 586 für die Waren der Klasse 30 Cacao, chocolat, produits de chocolaterie eingetragen. In der Beschreibung der Marke heißt es: La marque est constituée par la forme du produit évoquant un sarment de vigne. Seit dem 15.12.2005 ist der Schutz auf Deutschland erstreckt. Der Eintragung liegt eine im französischen Markenregister enthaltene Ausgangseintragung zugrunde. Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Schutzentziehung für Deutschland beantragt. Die Marke sei freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Außerdem genüge sie nicht dem Bestimmtheitsgebot. Die Markeninhaberin hat dem Schutzentziehungsantrag widersprochen. Das DPMA hat den Antrag auf Schutzentziehung zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht (BPatG) den Beschluss des DPMA aufgehoben und der IR-Marke den Schutz für Deutschland entzogen. Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit dieser Rechts-beschwerde. Die Antragstellerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Das BPatG hatte angenommen, der Schutzgegenstand der angegriffenen Marke sei durch die der Schutzgewährung zugrunde liegende bildliche Darstellung nicht hinreichend bestimmt, so dass es an einer grundlegenden Voraussetzung für die Schutzgewährung fehle, da weder die der Eintragung als IR-Marke zugrunde liegende Abbildung noch die Darstellung in der französischen Ausgangsanmeldung erkennen ließen, wie die Marke räumlich gestaltet sei. Es sei nicht ersichtlich, ob die abgebildete Wellenform in einer Ebene verlaufe oder gewunden sei und damit eine weitere Dimension in der Tiefe habe. Ferner bleibe offen, ob das abgebildete Stäbchen im Durchmesser rund oder oval sei. Die erläuternde Beschreibung, wonach die Marke die Form einer Weinranke darstelle, führe zu keinem hinreichend eindeutig bestimmten Schutzgegenstand. Weinranken seien naturgemäß unterschiedlich gewachsen, die Beschreibung umfasse daher eine gewisse Bandbreite von Gestaltungen.

Die Rechtsbeschwerde vor dem BGH gegen diese Entscheidung hat jedoch Erfolg.

Das BPatG ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass einer nach dem Madrider Markenabkommen international registrierten Marke der Schutz für Deutschland zu entziehen ist, wenn der Gegenstand des Schutzes nicht hinreichend deutlich bestimmt ist. Die graphische Darstellung der eingetragenen Marke müsse so klar und eindeutig bestimmt sein, dass eine genaue Identifizierung und Bestimmung des Schutzgegenstandes gewährleistet sei. Das habe auch für international registrierte Marken zu gelten, deren Schutz auf Deutschland erstreckt worden sei.

Entgegen der Auffassung des BPatG ist jedoch laut BGH davon auszugehen, dass die Streitmarke den an die Bestimmtheit des Schutzgegenstands zu stellenden Anforderungen genügt.

Fazit

Das Markenrecht ermöglicht u.a. einen Schutz von Wörtern, Wörtern und Bildern oder wie hier von dreidimensionalen Gestaltungen. Ob diese als solche schutzfähig sind, ist vor einer Anmeldung sorgsam zu prüfen, damit zum einen die Anmeldung gelingt und Markenrechtsschutz gewährt wird, zum anderen der Schutz aber auch nicht wieder, wie im vorliegenden Fall zu prüfen war, entzogen wird. Die auf Markenrecht spezialisierte Kanzlei Scharfenberg berät Sie gerne zu diesem Thema.

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