BGH entscheidet: Auch nach 30 Jahren keine Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters

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Vermieter kann Schäden an der Mietsache auch nach mehr als 30 Jahren noch vom Mieter ersetzt verlangen. 

Was war passiert?

Der Mieter hatten vor langer Zeit handwerkliche Arbeiten in der von ihm gemieteten Wohnung durchgeführt. Dabei entstand ein Wasserschaden. Als das Mietverhältnis nun beendet wurde, verlangte der Vermieter Ersatz der an seinem Eigentum entstanden Schäden. Der Mieter argumentierte, die Ansprüche des Vermieters seien verjährt, weil der Schaden bereits vor mehr als 30 Jahren veursacht sei. 

Welche Verjährungsfrist gilt? 

Normalerweise gibt es Verjährungshöchtsrfristen von zehn bzw. nach altem Verjährungsrecht 30 Jahren. Hierauf berief sich der Mieter. Die Vorinstanz, das Landgericht Berlin, gab dem Mieter zunächst recht und wies die Klage des Vermieters ab. 

Der Bundesgerichtshof hat nun in seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 31.08.2022, Az. VIII ZR 132/20, geurteilt, dass die speziellere Verjährungsvorschrift des § 548 Abs. 1 BGB vorgeht. Danach verjähren Schadensersatzansprüche des Vermieters sechs Monate nachdem ihm die Wohnung von dem Mieter zurückgegeben worden ist. Diese Vorschrift enthält nach Auffassung des Bundesgerichtshofes eine abschließende Sonderregelung, die dem allgemeinen Verjährungsvorschriften vorgeht. Im Ergebnis sind die Ansprüche des Vermieters daher nicht verjährt, obwohl der Schaden schon vor über 30 Jahren verursacht wurde. 

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