BGH entscheidet im Dieselskandal für die Kunden: Hersteller haften auch für Fahrlässigkeit

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Tausenden Dieselfahrern steht jetzt Schadensersatz zu, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung am 26.06.2023 die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 21.03.2023 (Az. C-100/21) umgesetzt hat. Demnach steht betroffenen Autokäufern jetzt schon Schadensersatz zu, wenn der Autohersteller auch nur fahrlässig eine unzulässige Abschalteinrichtung - wie zum Beispiel ein Thermofenster - eingebaut hat. Bisher war eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung durch den Hersteller erforderlich. Betroffene Dieselkunden können jetzt Zahlungen von bis zu 15 % des Kaufpreises verlangen.


Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung

Geklagt hatten Autobesitzer gegen Audi, Mercedes-Benz und Volkswagen, weil deren Dieselfahrzeuge (Audi SQ5, Mercedes C-Klasse und VW Passat) nur bei bestimmten Außentemperaturen die Stickoxid-Grenzwerte einhalten. Bei hohen und niedrigen Temperaturen wird die Abgasreinigung dagegen gedrosselt. Diese Steuerung des Abgasausstoßes in Abhängigkeit von der Außentemperatur, auch Thermofenster genannt, stand schon lange als unzulässige Abschalteinrichtung in der Kritik, weil diese Fahrzeuge die gesetzlichen Grenzwerte für Schadstoffe vor allem in den Temperaturbereichen einhalten, bei denen die normierten Abgastests durchgeführt werden. Die Autobauer hatten sich damit verteidigt, dass die Thermofenster dem Motorschutz dienen und deshalb zulässig seien. Bislang hatte dies sogar das Kraftfahrt-Bundesamt gebilligt. Der EuGH zog im Frühjahr 2023 aber enge Grenzen, in welchen Bereichen eine derartige Abschalteinrichtung zulässig sein könne. Der Motorschutz allein genüge demnach aber nicht als Argument, wenn dies bedeutet, dass im Normalbetrieb die gesetzlichen Grenzwerte für Schadstoffe überschritten werden.


Rechtsprechung: Haftung für Fahrlässigkeit

Thermofenster waren bislang nach Auffassung des BGH keine „Schummelsoftware“, mit der die Kunden vorsätzlich und bewusst über den tatsächlichen Schadstoffausstoß getäuscht werden. Deshalb waren Thermofenster bisher auch daher kein Grund für Schadensersatzansprüche. Der EuGH in Luxemburg hatte aber am 21.03.2023 entschieden, dass Thermofenster unzulässige Abschalteinrichtungen seien. Werden diese von Herstellern eingebaut, kann daran eine Haftung wegen Fahrlässigkeit anschließen. Diese Linie hat der BGH nun bestätigt.


Gute Aussichten auf Schadensersatz

Dieselkunden, die ihre Ansprüche geltend machen wollen, müssen zunächst darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass sich im Fahrzeug eine Abschalteinrichtung, wie beispielsweise ein Thermofenster, befindet. Der Hersteller muss dann beweisen, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Da also nicht der Kunde in der Beweispflicht ist, sondern der Autobauer darlegen und beweisen muss, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat, dürften die allermeisten Betroffenen sehr gute Aussichten auf Erfolg haben, einige tausend Euro Schadensersatz zu erhalten.


Anspruch: 5 bis 15 Prozent vom Kaufpreis

Autofahrer, denen beim Erwerb des Fahrzeugs nicht bekannt war, dass ihr Fahrzeug mit einem Thermofenster ausgestattet ist, können nun einen pauschalen Ausgleich in Höhe des Wertverlustes verlangen. Der Bundesgerichtshof geht dabei von 5 bis 15 % des Kaufpreises aus.


Kostenfreie Erstberatung 

Die Kanzlei Dr. Ehlers bietet Dieselfahrern eine kostenfreie Erstberatung an, damit sich Betroffene zu ihren möglichen Ansprüchen auf Schadensersatz informieren können.


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