BGH entscheidet über Ausgleichszahlungen bei verspäteten Anschlussflügen

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Einem Fluggast kann auch bei verspäteten Anschlussflügen ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zustehen. 

Bei Verspätungen und Annullierungen können betroffene Fluggäste je nach Länge der Flugstrecke und Dauer der Verspätung eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 250,-, € 400,- oder sogar € 600,- geltend machen. 

Die Fluggastrechteverordnung ist gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a anwendbar für Fluggäste, die ihren Flug im Gebiet eines Mitgliedstaats antreten. 

Ansprüche auch möglich bei verspätetem Anschlussflug mit Start außerhalb Europas.

Aber was gilt, wenn der Flug aus mehreren Teilstrecken besteht und von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wird und ein Flug mit Start außerhalb Europas verspätet ist? 

Der Bundesgerichtshof hat diese Fragen in seiner Entscheidung vom 09.05.2023, Az. X ZR 15/20,  nun verbraucherfreundlich entschieden:

Wurden die Teilstrecken einheitlich gebucht und ein einheitliches Flugticket ausgestellt, liegt eine einheitliche Flugbuchung vor, selbst wenn die Teilstrecken durch unterschiedliche, nicht durch eine besondere rechtliche Beziehung miteinander verbundene ausführende Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden.

Entschädigung kann auch gegenüber Airline geltend gemacht werden, deren Flug gar nicht verspätet war.

Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass jedes ausführende Luftfahrtunternehmen, das an der Durchführung mindestens eines Teilflugs eines als Gesamtheit anzusehenden Flugs beteiligt ist, die Ausgleichszahlung unabhängig davon schuldet, ob der von ihm durchgeführte Flug die große Verspätung des Fluggastes bei der Ankunft an seinem Endziel verursacht hat oder nicht 

Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der auf Verbraucherrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger freut sich über dieses Urteil: "Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes erleichtert die Durchsetzung der dem Fluggast zustehenden Ansprüche enorm. Denn oftmals treten Verspätungen auf Flügen auf, die von außereuropäischen Fluggesellschaften durchgeführt werden. Die gerichtliche Durchsetzung und anschließende Vollstreckung der Ansprüche ist dann oft mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ermöglicht es dem Verbraucher nun, sich eine europäische Fluggesellschaft, die lediglich einen Teilflug ausgeführt hat und für die Verspätung überhaupt nicht verantwortlich war, als Anspruchsgegner auszusuchen."  

Sind auch Sie betroffen?

Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger prüft und setzt auch gerne Ihre Ansprüche durch. 



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