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BGH entscheidet zugunsten von Anlegern

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Immer wieder kommt es vor, dass Anleger im Anschluss an erfolgte Beratungsgespräche bereits ausgefüllte Zeichnungsscheine unterzeichnen, ohne zuvor das Kleingedruckte zu lesen. Erzielt die gewählte Anlage dann nicht die erhoffte Rendite oder kommt es gar zum Totalverlust, ist für die Frage der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen den handelnden Berater oft von Bedeutung, ob über Risiken hinreichend aufgeklärt wurde und ob der Kunde diese zur Kenntnis genommen hat. 

Anlegerin vertraute auf die erhaltene Beratung und unterschrieb „blind“

Der BGH hat in einem solchen Fall nun zugunsten einer Anlegerin entschieden, dass die Unterzeichnung des Zeichnungsscheines ohne vorheriges Lesen des Kleingedruckten, in dem sich ggf. ja auch Risikohinweise befinden, für sich nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis rechtfertigt. 

In dem konkreten Fall hatte die Anlegerin im Vertrauen auf die zuvor erhaltene Beratung, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit der gewählten Geldanlage, den bereits ausgefüllten Zeichnungsschein unterzeichnet, ohne diesen komplett zu lesen. Die Beraterin hatte in dem Beratungsgespräch riskante Genussrechte unzutreffend als sichere Altersvorsorge empfohlen und der Anlegerin den schon vorbereiteten Zeichnungsschein dann noch kurz zur Unterschrift vorgelegt. 

Die Genussrechte-Emittentin fiel in Insolvenz und die Anlegerin machte gegen die Beraterin Schadensersatzansprüche wegen Beratungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der erfolgten Zeichnung geltend. In dem dann folgenden Rechtsstreit sah sich die Anlegerin aufgrund ihres „blinden“ Unterschreibens des Zeichnungsscheines dann dem Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis ausgesetzt. 

BGH sieht keine grob fahrlässige Unkenntnis

In seiner Entscheidung führt der III. Zivilsenat wie folgt aus: 

„In Bezug auf das Anlageobjekt ist der Berater verpflichtet, den Kunden rechtzeitig, richtig und sorgfältig sowie verständlich und vollständig zu beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können […]. 

Insoweit besteht bei einem Anleger, der die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Beraters in Anspruch nimmt, die berechtigte Erwartung, dass er die für seine Entscheidung notwendigen Informationen in dem Gespräch mit dem Berater erhält. Der Anleger darf grundsätzlich auf die Ratschläge, Auskünfte und Mitteilungen, die der Berater ihm in der persönlichen Besprechung unterbreitet, vertrauen. […] Erst recht muss er nicht davon ausgehen, dass von ihm zur Vermeidung des Vorwurfes grober Fahrlässigkeit erwartet wird, den Text [Zeichnungsschein, Anmerkung des Verfassers] durchzulesen, um die erfolgte Beratung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.“

Wann handelt ein Anleger grob fahrlässig

Nach der Entscheidung des BGH kommt eine andere Beurteilung in Betracht, wenn der Berater den Anleger ausdrücklich dazu auffordert, den Zeichnungsschein vor Unterzeichnung durchzulesen, dem Kunden hierfür die erforderliche Zeit gelassen wird oder wenn in deutlich hervorgehobenen, ins Auge springende Warnhinweisen, auf eventuelle Anlagerisiken hingewiesen wird. Gleiches gilt auch, wenn auf dem Zeichnungsschein gesonderte Warnhinweise stehen, die der Anleger zusätzlich unterschreiben muss. 

Rechtsstreit an OLG zurückverwiesen

Mit dem oben zitierten Versäumnisurteil des BGH vom 23.03.2017, III ZR 93/16, wurde der Rechtsstreit hinsichtlich des Vorwurfes nicht anlegergerechter Beratung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.


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