BGH: Kein Fahrerlaubnisentzug beim Lösen von Radmuttern - Expertenbeitrag

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Strafgerichte können  bei Taten, in welchen Fahrzeuge maipuliert wurden nicht stets die Fahrerlaubnis entziehen. Soweit ein Gericht im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperrfrist anordnen will, bedarf es nach §§ 69, 69a StGB eng umgrenzter Voraussetzungen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 1.2.2023  (Az:- 4 StR 443/22) die Voraussetzungen "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs" konkretisiert.

In dem zugrundeliegenden Urteil hatte ein Angeklagter die Radbolzen an einem Vorderrad des Kraftfahrzeugs in der Absicht gelockert, dass die Fahrerin deshalb auf ihrer nächsten Fahrt infolge des Verlustes dieses Rades im fließenden Verkehr verunfallt. Zum Unfall kam es nicht, da die Betroffene durch Geräusche und ein "Flattern des Lenkrads" ihr Fahrzeug zum Stillstand gebracht hatte. Diese Auffasung ist nach dem Bundesgerichtshof falsch, da weder der Täter noch ein Tatbeteiligter vor oder nach Begehung der Tat ein Kraftfahrzeug führten.

Das Landgericht hatte in der zugrundeliegenden Vorinstanz die Fahrerlaubnis entzogen, da das Kraftfahrzeug durch die Geschädigte von ihm für die Verwirklichung seines Tatplans "instrumentalisiert" worden sei.

Die Tat muss nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes  in Beziehung stehen zu der Führung eines Kraftfahrzeugs durch den Täter oder zumindest einen anderen Tatbeteiligten (BGH vom 1.2.2023  (Az:- 4 StR 443/22).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Verkehrsunfallrecht, Fahrerlaubnisrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht spezialisiert. 

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