BGH: Kündigung von Behandlungsverträgen jederzeit ohne Nachteile möglich!

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Das Urteil

Laut einer rechtlichen Verfügung datiert auf den 8. Oktober 2020 mit der Prozessakte III ZR 80/20, hat der dritte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, speziell im Kontext einer Kur für Mütter und ihre Kinder, klargestellt, dass es Patienten zu jedem Zeitpunkt gestattet ist, eine medizinische Therapie zu beenden, ohne die Angst vor etwaigen Schadenersatzforderungen haben zu müssen. Nur die bis zum Augenblick der Beendigung der Therapie genutzten medizinischen Dienstleistungen sind abzurechnen, was bei gesetzlich Versicherten durch die jeweilige Krankenkasse erfolgt (siehe § 628 Abs. 1 BGB).

Die Sachlage

Die verklagte Mutter von vier Kindern begann eine dreiwöchige Mutter-Kind-Kur, die von ihrer gesetzlichen Krankenkasse finanziert wurde, in der klagenden Gesundheitseinrichtung. Aus umstrittenen und bisher nicht offenbarten Gründen brach sie diese Behandlung zehn Tage vor dem vertraglich vereinbarten Ende ab. Der klagende Einrichtungsbetreiber forderte, gestützt auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche die verklagte Patientin durch ihre Unterschrift akzeptiert hatte, einen Schadenersatz in Höhe von etwa 3.000 Euro.

Die Rechtsnormen

In Bezug auf Therapieverträge (siehe § 630a ff. BGB) handelt es sich um Dienstleistungsverträge (siehe §§ 611 ff. BGB), die als sogenannte "Verträge höherer Art" klassifiziert werden. Diese Kategorisierung ergibt sich aus dem besonderen Vertrauensverhältnis, das den Behandelnden in der Regel entgegengebracht wird (§ 627 Abs. 1 BGB). Dies impliziert:

  • Patienten können die Therapie jederzeit ohne Angabe besonderer Gründe oder medizinischer Notwendigkeit beenden,
  • Die Behandelnden haben keinen Anspruch auf Schadenersatz aufgrund eines (vorzeitigen) Therapieabbruchs,
  • AGB-Klauseln, die dem entgegenstehen – wie die hier vorliegende "Schadenersatzklausel" – sind nicht rechtens.

Schlussfolgerungen

Die alleinige Entscheidungsgewalt über den Beginn und den Abbruch medizinischer Therapien liegt beim Patienten. Sogar wenn die behandelnden Ärzte vorgeben, sie könnten aufgrund unterzeichneter Abkommen bei einem (vorzeitigen) Therapieabbruch Schadenersatz fordern, ist das nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof hat in seiner oben genannten Entscheidung explizit klargestellt, dass das für Dienstleistungen höherer Art vorgesehene besondere Kündigungsrecht grundsätzlich sanktionsfrei und uneingeschränkt gelten muss.

Wenn Sie also eine Therapie (vorzeitig) beendet haben und nun von Ihren Behandelnden zur Verantwortung gezogen werden, bestehen gute Chancen, dass Sie solche Forderungen erfolgreich abwehren können. 

Besonders in Fällen, in denen Sie die Therapie aufgrund von erkannten Behandlungsfehlern beendet haben, ist es ratsam, juristische Beratung in Anspruch zu nehmen, um Ihre rechtlichen Optionen auszuloten.

Sie haben Fragen zum Thema Medizinrecht oder Arztrecht? Rufen Sie uns gerne unverbindlich in einer unserer Kanzleien an.  


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