BGH: Prämiensparer wieder erfolgreich

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Der Bundesgerichtshof (BGH) präzisiert seine Rechtsprechung zu Zinsnachzahlungen für Prämiensparer: Banken müssen laut Urteil vom 24. Januar 2023 klare und nachvollziehbare Regelungen zu Sparverträgen bereitstellen und die Zinsberechnung transparent gestalten (Aktenzeichen: XI ZR 257/21). Prämiensparer können daher einen erneuten Etappensieg für sich verbuchen. Insgesamt dürfte es um Tausende von Euro gehen.

Verbraucherzentrale: Keine nachvollziehbaren Zinsanpassungen

Erneut wird um Prämiensparverträge aus den 90iger und 2000er Jahren gestritten. Konkret wehrte sich ein Sparkassenkunde aus Sachsen gegen die Abrechnung seines Sparvertrages „Prämienspar flexibel“. Die Sparkasse Vogtland hatte die Zinssätze geändert und diese Änderung lediglich durch einen Aushang in der örtlichen Bankfiliale bekannt gemacht. Die Verbraucherzentrale Sachsen unterstützte den Kunden durch eine Musterfeststellungsklage und rügte dort vor allem, dass die Zinsen monatlich und nach konkret vereinbarten Regeln angepasst werden müssten. 

BGH: Sparkasse muss sich an Referenzzins orientieren

Das Gericht stützte die Auffassung der Verbraucherseite und betonte, dass eine Veränderung in Prämiensparverträgen mit variablen Zinssätzen kalkulierbar und nachvollziehbar gestaltet sein müsse. Das bedeutet, dass sich die Zinsänderungen am Referenzzins für langfristige Spareinlagen orientieren müssen. Dabei muss das Verhältnis des konkret vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzinssatz gewahrt bleiben und nicht eine gleichbleibende absolute Gewinnmarge. Das ist auch interessengerecht, weil das der Vorstellung der Sparer entspricht, bei positiven Marktzinsen Erträge zu erzielen, die im gleichen Verhältnis zum Marktzinsniveau stehen wie bei Vertragsschluss. Die konkrete Berechnung erfolgt durch Sachverständigengutachten.

JACKWERTH Rechtsanwälte setzen Ihre Ansprüche durch

Das aktuelle Urteil des BGH stärkt die Rechte von Prämiensparern und beschert vielen Sparkassenkunden spürbare Zinsnachschläge. Die Rechtsanwälte der Fachkanzlei JACKWERTH Rechtsanwälte prüfen Ihre Ansprüche. Dabei arbeiten wir seit langem mit erfahrenen Gutachtern zusammen. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, damit Ihre Ansprüche nicht verjähren. Sie erreichen uns:


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