BGH-Urteil: Prämiensparer können Geld von Sparkassen fordern

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Am 06.10.2021 ist beim Bundesgerichtshof ein wegweisendes Urteil für alle Kunden mit Prämiensparverträgen der Sparkasse im gesamten Bundesgebiet ergangen. Er entschied formell über eine Musterklage, die zuvor vom Oberlandesgericht Dresden behandelt worden war. Es ging dabei um zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit der Kündigung von Prämiensparverträgen durch die Sparkassen. Zahlreiche Sparkassen im gesamten Bundesgebiet hatten seit Anfang der 1990er-Jahre Geldanlagen in Form von Prämiensparverträgen aufgelegt. Der Clou war, dass neben der garantierten Verzinsung dort eine Zusatzverzinsung eingeräumt worden ist, die immer weiter gestiegen ist, bis sie nach einer zuvor festgelegten Anzahl an Jahren ein Höchstmaß erreicht hat.

Nach der Kündigung dieser Verträge durch die Sparkassen ging es dann darum, im Nachhinein zu klären, ob die Verzinsung korrekt berechnet worden ist. Wir hatten neben zahlreichen Anderen die Ansicht vertreten, dass dies nicht der Fall war und die Zinsen hier von den Sparkassen nachzuberechnen und der erhöhte Zinsanspruch auszuzahlen ist. Die Sparkassen haben das nicht so gesehen und so kam es zu den Gerichtsverfahren. Auch in der Kanzlei Bergdolt sind einige Gerichtsverfahren, hauptsächlich gegen bayerische Sparkassen anhängig, die nun eine positive Richtung für die Betroffen einschlagen dürften.

Was hat der BGH nun konkret entschieden?

Der BGH hat konkret entschieden, dass die Regeln in den Sparverträgen zur Verzinsung so nicht hätten getroffen werden dürfen. Dass die Sparkassen einseitig die Verzinsung ändern dürfen, ist nicht rechtens. Die Zinsen sind nun nachzuberechnen, wobei ein bestimmter Referenzzins über den gesamten Zeitraum zu verwenden ist, der monatlich angepasst zu berechnen ist. Diesen Zinssatz ausgesucht hat der BGH nicht. Er hat diese Frage zurück an das OLG verwiesen. Entscheidend ist aber, dass eine Nachberechnung tatsächlich erfolgen muss und dass dabei Nachzahlungen von vielen tausend Euro für die Sparer herauskommen können.

Alle, die hiervon betroffen sind, sollten sich nun anwaltlichen Rat und anwaltliche Unterstützung holen, um ihre Ansprüche gegenüber den Sparkassen durchzusetzen.

Auch zur Verjährung hat der BGH sich (indirekt) geäußert; er hat ausgeführt, dass die Fälligkeit der Zinszahlung erst mit Ende des Vertrages also mit der Kündigung eintritt. Das heißt man hat ab dem Ende des Jahres, in dem die Kündigung erfolgt ist, drei Jahre Zeit, seine Ansprüche geltend zu machen. D.h., wenn die Kündigung 2018 erfolgt ist, müssen die Ansprüche bis Ende 2021 geltend gemacht werden, sonst sind sie verjährt. Ist die Kündigung 2019 erfolgt, hat man Zeit bis Ende 2022 usw.

Betroffene Sparer müssen also auch darauf achten, dass sie hier keine ihnen zustehenden Rechte und damit möglicherweise bares Geld verlieren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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