BGH verurteilt erstmals die AUDI AG im "Dieselabgasskandal" - Auswirkungen auch auf Klagen gegen die Porsche AG

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 25. November 2021 - VII ZR 238/20, VII ZR 243/20, VII ZR 257/20 und VII ZR 38/21- erstmals die AUDI AG im "Dieselabgasskandal" rechtskräftigt verurteilt und die entsprechenden Revisionen der AUDI AG zurückgewiesen und die Entscheidungen der Untergerichte bestätigt.

Zwar betreffen die vorgenannten Urteile noch den sog. Ursprungsschummelmotor EA 189, die vom BGH aufgestellten Grundsätze sind jedoch auf alle Klagen gegen die AUDI AG bei der Durchsetzung der Ansprüche positiv für die Klägerseiten heranzuziehen. Es ist zu erwarten, dass auch die Untergerichte sich bei Klagen gegen die AUDI AG den Entscheidungsgründen des BGH anschließen.

Der BGH sieht es als zutreffend an, dass verfassungsgemäße Vertreter der AUDI AG  im Sinne von § 31 BGB die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht haben. 

Die AUDI AG handelte sittenwidrig, indem sie Fahrzeuge mit dem von der Volkswagen AG gelieferten Motor EA 189,  in den Verkehr brachte, obwohl nach den tatrichterlichen Feststellungen wenigstens eine verantwortlich für sie handelnde Person wusste, dass der Motor mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet war. 

Der BGH hatte sich bislang bei dem entsprechenden Nachweis des Wissens verantwortlicher Personen beim Auseinanderfallen zwischen dem Hersteller des Fahrzeugs und dem Hersteller des Motors schwer getan. Nunmehr rückt der BGH von seinem strengen Maßstab ab. Diese zutreffende Rechtsauffassung haben wir bereits sehr früh vertreten, denn auch wenn die Gesellschaften des VW-Konzerns zunächst rechtlich selbständig sind, so ist es logisch, dass die Konzerngesellschaften sehr wohl wußten, dass zugelieferter Produkte (Motoren) einer anderen Konzerngesellschaft mit unzulässigen Abschalteinrichtungen produziert wurden. 

Innerhalb der hier geführten Rechtsstreite wurden regelmäßig "Bescheinigungen" der jeweiligen Konzerngesellschaft vorgelegt, die "bestätigten", dass die Motoren keine unzulässigen Abschalteinrichtungen aufweisen. Diese Bestätigungen sind aber das Papier nicht wert, auf dem diesen geschrieben wurden. Die Entscheidungen des BGH werden daher auch diesbezüglich die Klägerseiten bei der Geltendmachung unterstützen.

Die vorgenannten Enscheidunden haben auch Strahlkraft für Verfahren und Ansprüche u.a. gegen die Porsche AG, denn auch hier fallen der Hersteller des Fahrzeugs (Porsche AG) und der Hersteller des Motors (AUDI AG) auseinander.

Die Durchsetzung der Rechte der geschädigten Dieselfahrer hat der BGH mit seinen Entscheidungen vom 25.11.2021 gestärkt. Die verbundenen Unternehmen können die Verantwortung nicht mehr untereinander hin- und herschieben. Der Nachweis der Kenntnis einzelner Verantwortlicher der Hersteller von den manipulativen Motoreinrichtungen  wird deutlich einfacher.

Sollten Sie im Jahre 2018 einen Rückrufbescheid Ihres Herstellers erhalten haben, so wird es dringend Zeit zu handeln, da ansonsten Ihre Ansprüche mit dem 31.12.2021 verjähren. 

Laut der allgemein zugänglichen Rückrufdatenbank des KBA (Stand: 18.10.2021) (unter Berücksichtigung des Freigabedatums: Software-Update) betrifft dies Fahrzeuge der folgenden Hersteller:

AUDI AG 

Daimler AG

Porsche AG

BMW AG

Volkswagen (Touareg)

Opel 

Handeln Sie jetzt und schreiben uns gerne eine E-Mail an: info@rechtsanwältin-wiemann.de 

Wir fordern sodann die Unterlagen an, die wir für einen kostenlosen Erstcheck benötigen und teilen Ihnen kurzfristig unsere Einschätzung Ihrer persönlichen Erfolgsaussichten mit. Oder Sie nutzen die unten angeführte Rückfragefunktion.

Gerne unterstützen wir Sie aufgrund unser langjährigen Erfahrung im "Dieselabgasskandal" bundesweit bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Mehr Infos unter: https://www.rechtsanwältin-wiemann.de/dieselabgasskandal/



Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Maike Wiemann

Beiträge zum Thema