BGH: Verwaltungskostenpauschale bei Wohnraummiete unwirksam

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Es kommt gerade in Wohnraummietverträge des Öfteren vor, dass gerade bei größeren Vermietungsgesellschaften oder großen Hausverwaltungen zur Abdeckung der entstehenden Kosten für die Verwaltung der Immobilie zur Entlastung des Vermieters und Eigentümers der Immobilie oder der Eigentumswohnung eine sog. Verwaltungskostenpauschale bereits im Mietvertrag als fester Bestandteil der Miete vereinbart und gesondert als solche ausgewiesen wird. 

In seinem Urteil vom 19. Dezember 2018 (VIII ZR 254/17) stellte der BGH klar, dass in einem Wohnraummietvertrag die formularmäßige Vereibarung einer monatlichen „Verwaltungskostenpauschale“ zusätzlich zu einer gesondert bezifferten Nettokaltmiete gemäß § 556 Abs. 4 BGB wegen Verstoßes gegen § 556 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Der ohne Rechtsgrund geleistete Anteil der monatlichen Zahlungen ist dem Mieter zurückzugewähren. 

Der Entscheidung des BGH lag ein Mietverhältnis zugrunde, für welches der Mietvertrag eine Nettokaltmiete, einen Betriebs- und Heizkostenvorschuss sowie eine gesonderte „Verwaltungskostenpauschale“ in Höhe von 34,38 Euro vorsah. 

Der BGH begründete seine ablehnende Entscheidung, was diese Vertragsgestaltung angeht, damit, dass der Vermieter zwar die vereinbarte Nettomiete aufschlüsseln und insoweit einen Hinweis auf die in der Grundmiete eingepreisten Bestandteile geben könne. Allerdings interpretierte er die Vereinbarung zulasten des Vermieters (§ 305c Abs. 2 BGB) und erachtete sie als unwirksame Vereinbarung von nicht umlegbaren Verwaltungskosten i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV.


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