BGH zu Anforderungen an Dokumentation von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren

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Der BGH hat über Anforderungen an die Dokumentation von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren entschieden

Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 19. März 2013 (2 BvR 2628/10 u.a.) das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren als verfassungskonform bewertet hat, hat der Bundesgerichtshof unter Beachtung dieser Maßstäbe über die Transparenz und Dokumentation von Gesprächen mit dem Ziel der Verständigung zu entscheiden gehabt. Im ersten Fall (2 StR 47/13) hat die Revision gerügt, der Vorsitzende der Strafkammer habe zu Unrecht nicht mitgeteilt, ob Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden hätten. Die Rüge hat der Bundesgerichtshof als unzulässig angesehen, weil nicht vorgetragen wurde, es hätten überhaupt Gespräche mit dem Ziel einer Verständigung stattgefunden. Nur in diesem Fall besteht aber nach dem Gesetz (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) eine Mitteilungspflicht. Dem Vortrag der Revision fehlte daher schon die Behauptung eines Rechtsfehlers.

Im zweiten Fall (2 StR 195/12) war die Verurteilung des Angeklagten nach einer Verständigung (§ 257c StPO) erfolgt. Davor waren Gespräche während einer Verhandlungspause geführt worden, worauf der Vorsitzende in der Hauptverhandlung unter Mitteilung des Ergebnisses hingewiesen hatte. Im Protokoll war nicht vermerkt, dass auch der wesentliche Inhalt der Gespräche bekannt gemacht wurde. Dies beanstandete die Revision mit einer Verfahrensrüge. Darin sah der Bundesgerichtshof keine unzulässige "Protokollrüge", sondern eine durchgreifende Verfahrensbeanstandung. Das Gesetz (§§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a StPO) will in der Hauptverhandlung Transparenz des Verfahrens herbeiführen, indem dort auch der wesentliche Inhalt der Gespräche, die außerhalb der Hauptverhandlung mit dem Ziel einer Verständigung geführt werden, mitzuteilen ist; zur Ermöglichung einer effektiven Kontrolle ist dies auch in das Protokoll der Hauptverhandlung aufzunehmen. Dessen Schweigen beweist, dass keine Mitteilung erfolgt ist. Dies ist ein Verfahrensfehler, auf dem das anschließende Urteil in der Regel beruht.

(BGH, Urteile vom 10.07.2013 - 2 StR 47/13)


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