BGH: Zulässige Berichterstattung über mutmaßliche Liebesbeziehung von Luke Mockridge

  • 4 Minuten Lesezeit

Berichterstattung über mutmaßliche Liebesbeziehung von Luke Mockridge war zulässig

Auf die Revision der Beklagten hin hob der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 02. August 2022 das Urteil des Berliner Kammergerichts vom 22. Oktober 2020 auf. Zuvor hatten sowohl das Kammergericht als auch das Landgericht Berlin der Beklagten die Berichterstattung über das Liebesleben des Klägers untersagt. In der letzten Instanz bekam die Beklagte nun Recht.

Was ist passiert?

Im Januar 2018 berichtete die Beklagte auf ihrer Internetseite über eine mutmaßliche Liebesbeziehung zwischen dem Comedian Luke Mockridge und der Bloggerin Ines Anioli. Die beiden waren zu diesem Zeitpunkt zwar ein Paar, hatten dies aber noch nicht öffentlich bekannt gegeben (und sind auch inzwischen wieder getrennt). Grundlage für die Berichterstattung waren Urlaubsfotos, die die beiden kurz zuvor auf ihren Instagram-Accounts veröffentlicht hatten. Zwar waren Mockridge und Anioli hierauf jeweils nur einzeln zu sehen. Allerdings wurden die Fotos im gleichen Zeitraum gepostet und zeigten ähnlich aussehende Orte, sodass die Beklagte über einen gemeinsamen Urlaub und eine romantische Beziehung zwischen den beiden spekulierte. Mockridge klagte daraufhin auf Unterlassung dieser Berichterstattung gem. §§ 1004 I 2 BGB analog, 823 I BGB i.V.m. Art. 2 I, Art. 1 I GG.

Abwägung von Privatsphäre und Meinungs- und Pressefreiheit

Sowohl das Berliner Kammergericht als auch der BGH sahen die Privatsphäre von Mockridge, welche durch Art. 2 I, Art. 1 I GG, Art. 8 I EMRK geschützt ist, durch die Berichterstattung beeinträchtigt. Demgegenüber standen allerdings die Meinungs- und Pressefreiheit gem. Art. 5 I GG, auf die sich die Beklagte beruft. Während das Kammergericht den Persönlichkeitsschutz als vorrangig gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit ansah, sprach der BGH letzterer ein größeres Gewicht zu.

Vorherige „Selbstöffnung“ durch Mockridge?

Das Kammergericht diskutierte in seinem Urteil die Frage, ob der Vorrang des Persönlichkeitsrechts von Mockridge womöglich dadurch entfällt, dass zuvor eine sogenannte „Selbstöffnung“ stattfand. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene Informationen über seine private Lebensgestaltung von sich aus preisgegeben hat, er sein Privatleben also „geöffnet“ hat. Laut Rechtsprechung des BGH kann man sich bei freiwillig öffentlich gemachten Tatsachen später diesbezüglich nicht mehr auf seine Privatsphäre berufen. Oft ist aber schwer zu beurteilen, inwiefern diese freiwillige Öffentlichmachung tatsächlich erfolgte. Daher sind stets Umfang und Intensität der von der betroffenen Person gemachten Angaben zu berücksichtigen.

Kammergericht: Keine vorherige Selbstöffnung durch Mockridge

Das Kammergericht sah die Selbstöffnung als nicht gegeben an. Zwar habe der Kläger sich in Interviews zu seinem Liebesleben geäußert, allerdings seien die dort getroffenen Aussagen zu vage und abstrakt, um eine Selbstöffnung anzunehmen. Auch das Veröffentlichen der oben bereits erwähnten Instagram Fotos reiche nicht aus. Zwar ließe sich der identische Urlaubsort auf zwei der Fotos unzweifelhaft erkennen, allerdings würde dies, so das Kammergericht, nur den Followern auffallen, die beide Accounts verfolgen und die Bilder aktiv vergleichen. Die Follower konnten also nur durch „Detektivarbeit“ herausfinden, dass es sich um denselben Urlaub handelt. Hieraus eine konkludente Bekanntmachung der Beziehung zu folgern, gehe zu weit.

BGH: Auf die Selbstöffnung kommt es nicht an

Ob eine Selbstöffnung vorlag, ließ der BGH in seinem Urteil offen. Dies sei nicht entscheidungsrelevant. Vielmehr komme es auf den Umstand an, dass die angegriffenen Äußerungen durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Liebesbeziehung gerechtfertigt seien. Der BGH gab im vorliegenden Fall also der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten Vorrang. Grund hierfür sei, dass Mockridge das öffentliche Interesse an seinem Liebesleben selbst begründet habe, indem er in Interviews über seine früheren Beziehungen sprach und die Urlaubsfotos auf Instagram postete. Die Fotos waren, so der BGH, ähnlich genug, um auf den identischen Urlaubsort schließen zu lassen und führten zu der Frage, ob die beiden zusammen dort sind und wie ihr Verhältnis zueinander ist. Auch sei zu berücksichtigen, dass es sich bei Mockridge nicht um eine Privatperson, sondern um eine Person des öffentlichen Lebens handele. Die Spekulationen über seinen Beziehungsstatus seien zudem schon für sich genommen kein besonders schwerwiegender Eingriff in seine Privatsphäre. Zudem merkte das Gericht an, dass Mockridge sich zuvor nicht aktiv um die Geheimhaltung seiner Beziehungen bemüht hatte. Insgesamt stehe dem Kläger daher kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gem. §§ 1004 I 2 BGB analog, 823 I BGB i.V.m. Art. 2 I, Art. 1 I GG zu.

Ihre Anwälte für Persönlichkeitsrechte in Berlin

Sie wurden in Ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und möchten sich gegen die Verletzung wehren? Dann helfen Ihnen unsere Spezialisten für Persönlichkeitsrechte konsequent und effizient dabei, Ihre Rechte und Ansprüche zielführend durchzusetzen. Als Medienanwälte sind wir auf den Umgang mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen spezialisiert. Kontaktieren Sie uns gern für ein Erstberatungsgespräch. Wir vertreten Sie bundesweit.

Foto(s): Adobe Stock/vegefox.com

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt David Geßner LL.M.

Beiträge zum Thema