BGH zur Kündigung von Unterlassungsvereinbarungen

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Am Valentinstag gab es tolles Geschenk des BGH (Az. I ZR 6/17) für alle, die von Abmahnungen betroffen sind: Unterlassungsvereinbarungen können bei Rechtsmissbräuchlichkeit gekündigt werden und Vertragsstrafen aus solchen dürfen nicht geltend gemacht werden!

Was sind rechtsmissbräuchliche Abmahnungen?

Rechtsanwalt Guido Kluck erklärt: „Abmahnungen bestehen meist zumindest aus einer Unterlassungsvereinbarung und eine Aufforderung zur Erstattung der Abmahnkosten. Mit der Unterlassungsvereinbarung soll versprochen werden, dass der Wettbewerber sein Verhalten in Zukunft unterlässt. Bei einem Verstoß muss er dann eine Vertragsstrafe in einer bestimmten Höhe zahlen.

Abmahnungen sind rechtsmissbräuchlich, wenn nicht die Verhinderung eines wettbewerbsrechtlich relevanten Verhaltens im Vordergrund steht, sondern andere, meist monetäre Ziele. Dies ist aber nicht so einfach nachzuweisen. Die Rechtsprechung hat deshalb Kriterien zur Feststellung einer Rechtsmissbräuchlichkeit entwickelt und damit § 8 Abs. 4 UWG konkretisiert.“

Im Fall des BGH bestätigte dieser eine Rechtsmissbräuchlichkeit, weil der Kläger die Abmahnung aus sachfremden Interessen und Zielen versendete. Dies leitete das Gericht aus der desolaten finanziellen Situation des Abmahnenden ab.

Was ist die Konsequenz der Rechtsmissbräuchlichkeit?

Auch die Konsequenzen der Rechtsmissbräuchlichkeit zeigen sich in dem aktuellen Urteil deutlich. Der Abgemahnte konnte die unterschriebene Unterlassungsvereinbarung aus wichtigem Grund gem. § 314 Abs. 1 S. 1 BGB kündigen. Sie verlor damit ihren Bestand und auch Vertragsstrafen mussten nicht gezahlt werden.

Besonders hervorzuheben ist, dass die Vertragsstrafen schon vor der Kündigung verlangt wurden und trotzdem nicht gezahlt werden musste. Die Geltendmachung von Vertragsstrafen sieht der BGH als im Sinne von § 242 BGB rechtsmissbräuchlich.

Wie sollte auf Abmahnungen reagiert werden?

Abmahnungen sind oft berechtigt, daher sollten die vorgegebenen Fristen im Blick behalten und die Abmahnung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Vorsicht ist vor allem bei den beigefügten Unterlassungserklärungen geboten, die nicht blind unterschrieben werden sollten. 

Vielmehr sollte die Abmahnung in die Hände eines Anwalts gelegt werden, der zusammen mit dem Betroffenen eine Verteidigungsstrategie entwickelt.

Konsequenz dieser Entscheidung für die Praxis

„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist zu sehr begrüßen. Sie zeigt, dass sich Betroffene gegen die Geltendmachung von Vertragsstrafenversprechen und auch bereits abgegebene Unterlassungserklärungen zur Wehr setzen können. Allerdings ist festzuhalten, dass bei weitem nicht jede Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist und dies für jedem Einzelfall geprüft werden muss. Gerade Instanzgerichte sehen trotz des Vorliegens verschiedener Anhaltspunkte eine Rechtsmissbräuchlichkeit oftmals als nicht gegeben an. Problematisch ist, dass der Abgemahnte für die Rechtsmissbräuchlichkeit regelmäßig darlegungs- und beweisbelastet ist.“, erklärt Rechtsanwalt Guido Kluck.

Bei Fragen zu Abmahnungen oder dem Wettbewerbsrecht können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden!

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/bgh-zur-kuendigung-von-unterlassungsvereinbarungen/ 


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