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Fitnessstudiovertrag: Kündigung wegen Umzugs?

  • 6 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Fitnessstudios sind sehr beliebt – kann man doch dort etwas für seine Figur und seine Gesundheit tun. Bei den vielfältigen Angeboten ist für jeden etwas dabei, von der Möglichkeit, die Geräte, wie etwa ein Laufband, oder die Sauna zu nutzen, an diversen Fitnesskursen teilzunehmen oder sich einfach nur massieren zu lassen. Das alles hat jedoch seinen Preis. Um den fälligen Mitgliedsbeitrag zu verringern, schließen viele Kunden daher einen Fitnessstudiovertrag mit längerer Laufzeit ab. Doch kann man diesen Vertrag fristlos kündigen, wenn man in eine andere Stadt zieht und das Trainingsangebot nicht mehr nutzen kann?

Mit dieser Frage mussten sich bereits einige Gerichte beschäftigen, unter anderem das Amtsgericht (AG) Bremen und das AG München. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 04.05.2016 entschieden, dass ein Umzug die fristlose Kündigung eines Fitnessstudiovertrags nicht rechtfertigt.

Berufsbedingter Umzug als Kündigungsgrund?

Ein Zeitsoldat aus Hannover wurde in andere Städte, unter anderem Rostock, abkommandiert. Er wollte seinen langfristigen Fitnessstudiovertrag in Hannover daher fristlos kündigen. Schließlich könne er das Angebot nun nicht mehr in Anspruch nehmen, weshalb ihm auch nicht zugemutet werden könne, die Beiträge bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu zahlen. Dürfte er nämlich nur ordentlich kündigen, könnte er erst in knapp einem Dreivierteljahr aus dem Vertrag „raus“.

Das Fitnessstudio akzeptierte die fristlose Kündigung nicht. Der Betreiber war vielmehr der Ansicht, dass der Soldat auf Zeit auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die Mitgliedsbeiträge leisten müsse, also auch für das betreffende Dreivierteljahr. Ein Sonderkündigungsrecht existiere nicht. Der Streit um das zu zahlende Nutzungsentgelt landete schließlich vor Gericht.

Zeitsoldat muss zahlen

Der BGH entschied, dass der Kunde bis zum regulären Vertragsende – also auch für das betreffende Dreivierteljahr – das vereinbarte Nutzungsentgelt zahlen muss. Er hatte den Fitnessstudiovertrag nicht rechtzeitig und damit nicht fristgemäß gekündigt. Auch hatte es keinen Grund gegeben, ihn früher aus dem Vertrag zu lassen, wie z. B. eine schwere Erkrankung, die es dem Kunden unmöglich macht, das Fitnessstudio weiterhin zu nutzen. Wird eine Frau schwanger, darf sie ebenfalls den Fitnessstudiovertrag fristlos kündigen.

Wer jedoch umzieht – hierbei spielt es keine Rolle, ob der Umzug privat oder beruflich veranlasst ist –, sorgt selbst dafür, dass er das Angebot des Fitnessstudios nicht mehr nutzen kann. Es ist ihm daher auch zuzumuten, entweder rechtzeitig zu kündigen oder bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin die Beiträge zu zahlen. Der BGH wies in diesem Zusammenhang ferner darauf hin, dass § 46 VIII 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) auf Fitnessstudioverträge nicht anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift kann ein DSL-Anschluss mit einer nur dreimonatigen Frist zum Monatsende gekündigt werden, wenn die Leistung am neuen Wohnort nicht angeboten wird. Somit konnte die Kündigungsfrist vorliegend auch nicht auf drei Monate verkürzt werden (BGH, Urteil v. 04.05.2016, Az.: XII ZR 62/15).

Kunde zahlt offene Rechnungen nicht

In einem anderen Fall schloss ein Sportfreund mit einem Fitnessstudio einen Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Dafür sollte er nur noch 49 Euro im Monat zahlen – der Beitrag beinhaltete die Nutzung der Geräte, des Kursangebots sowie des Nassbereichs. Zusätzlich wurde halbjährlich eine Coaching-Gebühr von 25 Euro fällig. In den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) war ferner geregelt, dass der Fitnessstudiobetreiber den Mitgliedsvertrag außerordentlich kündigen kann, wenn der Kunde mit der Zahlung von insgesamt zwei Monatsbeiträgen in Verzug gerät. Dagegen sollte der Kunde frühestens erst nach Ablauf der Mindestlaufzeit kündigen dürfen.

Nach etwa zehn Monaten zahlte der Kunde die Beiträge nicht mehr. Ferner blieben Mahnungen des Studiobetreibers erfolglos. Zwei Monate später kündigte der Sportfreund den Vertrag außerordentlich – er ziehe aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt und könne daher das Fitnessangebot nicht mehr nutzen. Nachdem der Kunde trotz erneuter Mahnung durch den Anwalt des Studiobetreibers nicht zahlte, kündigte dieser wiederum fristlos das Vertragsverhältnis und klagte unter anderem die fälligen Mitgliedsbeiträge sowie Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns ein.

Umzug rechtfertigt keine Kündigung

Zu Recht, wie das AG Bremen entschied. Da der Sportsfreund zur Kündigung nicht berechtigt war, konnte er den Mitgliedsvertrag auch nicht wirksam beenden. Das Vertragsverhältnis endete erst mit der Kündigung durch den Betreiber des Fitnessstudios.

Das Argument des Kunden, wegen Umzugs zur Kündigung berechtigt zu sein, greift nicht. Schließlich setzt eine außerordentliche Kündigung vor allem voraus, dass dem Sportsfreund eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar ist. Von einer Unzumutbarkeit ist aber nur auszugehen, wenn der Kündigungsgrund aus der Sphäre des Vertragsgegners – hier des Fitnessstudiobetreibers – kommt, z. B. wenn der die vertraglich zugesagten Leistungen nicht mehr erbringt. Vorliegend konnte der Kunde die Leistungen aber wegen seines Umzugs nicht mehr in Anspruch nehmen, worauf wiederum der Fitnessstudiobetreiber keinerlei Einfluss hatte. Eine Kündigung, die auf solche Gründe gestützt wird, ist daher unwirksam.

Im Übrigen hat der Kunde bewusst einen Vertrag mit einer längeren Bindung geschlossen, um sich einen günstigeren Monatsbeitrag „zu erkaufen“. Damit trägt er aber auch das Risiko, die vertraglichen Leistungen nicht mehr in Anspruch nehmen zu können, wenn sich seine persönlichen Verhältnisse später ändern. Dieses Risiko hätte er zumindest verringern können, indem er einen Vertrag mit geringerer Laufzeit und dafür höheren Monatsbeiträgen abschließt. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen zugunsten des Sportfreundes war für das AG nicht ersichtlich.

Bis zur Kündigung durch den Fitnessstudiobetreiber schuldete der Kunde daher weiterhin die Zahlung der Mitgliedsbeiträge, danach die Zahlung von Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns. Ohne die Kündigung hätte der Fitnessstudiobetreiber schließlich noch für ca. zehn Monate Beiträge vom Kunden sowie die Coaching-Gebühren erhalten. Hiervon abzuziehen sind jedoch ersparte Aufwendungen. Schließlich nimmt der ehemalige Kunde nun die Leistungen des Fitnessstudios nicht mehr in Anspruch, sodass z. B. Kosten für Strom, Wasser und Personal gespart und die Abnutzung der Geräte verringert werden (AG Bremen, Urteil v. 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14).

Irrtum über Inhalt des Fitnessvertrags

Doch nicht immer muss man sich am Fitnessstudiovertrag festhalten lassen: In einem vom Amtsgericht (AG) München zu entscheidenden Fall verteilte ein Fitnessstudio Werbeflyer, wonach man das Leistungsspektrum des Sportcenters zwei Wochen lang für 19,90 Euro nutzen konnte. Eine siebzigjährige Sozialhilfeempfängerin wollte dieses Angebot nutzen und wurde im betreffenden Fitnessstudio vorstellig. Da sie ihre Brille vergessen hatte, konnte sie den Wortlaut der vorgelegten Vereinbarung nicht lesen, was sie dem zuständigen Mitarbeiter auch erläuterte. Der versicherte ihr mehrmals, dass ihr eine Vereinbarung entsprechend des Angebots auf dem Werbeflyer vorliegt. Daraufhin unterschrieb die Seniorin den Vertrag – sie merkte jedoch erst später, dass sie tatsächlich einen Vertrag unterzeichnet hatte, wonach sie sich für 64 Wochen zur Zahlung von 16 Euro/Woche und einem Startpaket von 49 Euro verpflichtet hatte. Als sie später die Zahlung verweigerte und den Vertrag rückgängig machen wollte, zog der Fitnessstudiobetreiber vor Gericht.

Das AG München war der Ansicht, dass die Seniorin den Vertrag wirksam wegen Irrtums angefochten hat. Immerhin war sie zur Zeit des Vertragsschlusses davon überzeugt, die zweiwöchige Nutzungsvereinbarung geschlossen zu haben. Hätte sie daher von dem tatsächlichen Inhalt der Vereinbarung gewusst, hätte sie ihre Unterschrift verweigert. Außerdem war wegen ihrer begrenzten finanziellen Mittel eine Mitgliedschaft für sie von Anfang an nicht infrage gekommen (AG München, Urteil v. 18.06.2014, Az.: 271 C 30721/13).

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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