BGH zur Rückforderung von Ausschüttungen

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Was man hat, das hat man - nach dieser Devise hatten sich Kommanditisten von Dr. Peters Schiffsfonds geweigert, Ausschüttungen an die Fondsgesellschaften zurück zu zahlen. Die Fondsgesellschaften klagten und erhielten jetzt eine höchstrichterliche Abfuhr vor dem BGH. Der zuständige II. Zivilsenat sah in den vorliegenden Gesellschaftsverträgen keine deutliche Grundlage für eine wirksame Rückforderung von Ausschüttungen.

Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Wiesbaden: "Das ist ein sehr in die Zeit passendes und verbraucherfreundliches Urteil, zumal auf dieser Basis bereits zurück gezahlte Ausschüttungen wieder eingefordert werden können. Davon sind Tausende von Schiffsfondsanlegern betroffen."

Anlass für das recht deutliche Urteil: Ausschüttungen dürfen nur dann zurück gefordert werden, wenn dies deutlich im Gesellschaftervertrag festgelegt wird. Eine sich in finanziellen Schwierigkeiten befindliche Fondsgesellschaft kann Ausschüttungen demnach nicht zurück fordern, wenn Ausschüttungen gewinnunabhängig gezahlt wurden. Es ging dabei um erhebliche Summen: einmal waren um die 30.000 Euro gefordert worden, einmal sogar 60.000 Euro.

Die Anleger dürfen dieses Geld nun behalten! Rechtsanwalt Cäsar-Preller rät insbesondere Anlegern, die bereits gezahlt haben, die neue Rechtslage zu berücksichtigen und ihre Ansprüche geltend zu machen: "Das Urteil hat natürlich auch Auswirkungen auf zurück geforderte Ausschüttungen anderer Fonds außer Dr. Peters-Schiffsfonds!"


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