Bildungsurlaub – auch Yoga kann Bildung sein

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Viele Arbeitnehmer wissen gar nicht, dass sie ihn haben: den Anspruch auf Bildungsurlaub. Jeder Arbeitnehmer hat jedes Jahr einen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an einer anerkannten Bildungsveranstaltung (Bildungsurlaub). Dieser Anspruch entsteht erstmalig nach dem sechsmonatigen Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses.

Zweck des Bildungsurlaubs

Der Bildungsurlaub muss einem bestimmten Zweck dienen, damit er anerkannt wird. Gemäß § 1 Abs. 2 Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) dient der Bildungsurlaub der politischen Bildung und der beruflichen Weiterbildung. 

Laut einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin/Brandenburg (Urteil vom 11.4.2019, 10 Sa 2076/18) muss grundsätzlich nur einer dieser Zwecke erfüllt sein. Der Bildungsurlaub muss also entweder der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung dienen. 

Zweck der politischen Bildung ist es die Fähigkeit des Arbeitnehmers zu fördern „politische Zusammenhänge zu beurteilen und politische und gesellschaftliche Aufgaben wahrzunehmen“. 

Zweck der beruflichen Weiterbildung hingegen „soll die berufliche Qualifikation erhalten, verbessern oder erweitern und die Kenntnis gesellschaftlicher und betrieblicher Zusammenhänge vermitteln“. 

Diese Definition ist nach Auffassung des LAG weit zu verstehen. Hierunter lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen sogar ein Yoga-Kurs fassen, wenn dieser dazu beiträgt, die Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung des Arbeitnehmers zu fördern.

Für Berufsauszubildende gilt: Der Bildungsurlaub eines für die Berufsausbildung Beschäftigen dient allein der politischen Bildung.

Dauer des Bildungsurlaubs

Innerhalb von zwei Jahren kann der Bildungsurlaub bei einer normalen Arbeitszeit von 5 Tagen in der Woche bis zu 10 Tage betragen (§ 2 Abs. 1 BiUrlG). Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres hat der Arbeitnehmer sogar einen Anspruch auf 10 Tage Bildungsurlaub pro Kalenderjahr.

Die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen

Gemäß § 11 BiUrlG gelten insbesondere berufliche Bildungsveranstaltungen als anerkannt, wenn sie von

  • öffentlichen Schulen,
  • öffentlichen Volkshochschulen,
  • Hochschulen
  • oder anerkannten Privathochschulen durchgeführt werden.

Auch Veranstaltungen, die einen nachträglichen Schulabschluss zum Ziel haben, gelten als anerkannt.

Des Weiteren können anerkannt werden: Veranstaltungen, die von Trägern der Jugend- und Erwachsenenbildung durchgeführt werden (z. B. anerkannten Jugendorganisationen, öffentlichen Einrichtungen der Jugendhilfe, Volkshochschulen und Bildungseinrichtungen der demokratischen Parteien oder Arbeitgeberorganisationen). Die Anerkennung erfolgt hier ggf. durch die für Berufsausbildung zuständige Senatsverwaltung.

Wichtig für den Arbeitnehmer:

Sie sollten Ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich innerhalb des laufenden Kalenderjahres Bescheid geben, dass und wann Sie Ihren Bildungsurlaub in Anspruch nehmen wollen. Zwischen dem Antritt des Urlaubs und der Mitteilung an Ihren Arbeitgeber müssen mindestens 6 Wochen liegen. 

Ihr Anspruch auf Bildungsurlaub darf grundsätzlich nur wegen zwingender betrieblicher Belange oder Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer in der vorgesehenen Zeit verwehrt werden.

Beachten Sie, dass Sie im Falle der Nachfrage durch Ihren Arbeitgeber die Anerkennung und Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen und die dafür erforderlichen Bescheinigungen vorzulegen haben.

Wichtig für den Arbeitgeber

Sollten zwingende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer gegen die Gewährung des Bildungsurlaubs eines Arbeitnehmers zu dem bestimmten Zeitraum sprechen, müssen Sie die Ablehnung dem Arbeitnehmer so frühzeitig wie möglich mitteilen. 

Die Ablehnung sollte spätestens 14 Tage nach der Mitteilung durch ihren Arbeitnehmer, schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen. 

Für die Prüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme muss Ihr Arbeitnehmer Ihnen auf Nachfrage die Anerkennung und Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachweisen und die dafür erforderlichen Bescheinigungen vorlegen.

Wenn Sie in Ihrem Betrieb nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, sollten Sie wissen, dass Sie den Arbeitnehmern über 25 Jahren die Freistellung verwehren können, wenn die Gesamtzahl der freigestellten Arbeitstage in einem Jahr das 2,5-Fache der Zahl der Arbeitnehmer erreicht hat.

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Dorit Jäger ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Die Kanzlei Croset- Fachanwälte für Arbeitsrecht ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.

 

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Foto(s): RA Croset

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