Bin ich verpflichtet, beim Radfahren einen Fahrradhelm zu tragen?

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Wenn ich lediglich in der Freizeit oder auf dem Arbeitsweg Fahrrad fahre, muss ich keinen Fahrradhelm tragen, obgleich dies natürlich sinnvoll ist. Zunächst einmal befindet sich in der Straßenverkehrsordnung (StVO) keine Vorschrift, nach der ein geeigneter Schutzhelm zu tragen ist. Dies ist bei Krafträdern wie Mofas, Mopeds, Motorrollern usw., die mehr als 20 km/h fahren, der Fall (§ 21a Abs. 2 StVO). Haftet aber ein Radfahrer mit, wenn er bei einem Unfall am Kopf verletzt wird und keinen Helm trägt? Nein, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.06.2014 – VI ZR 281/13 – entschieden. Hier der Fall:

Die spätere Klägerin fuhr mit ihrem Fahrrad zur Arbeit und trugen keinen Helm. Eine Autofahrerin öffnete unvermittelt ihre Autotür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte und gegen die Tür prallte. Die Fahrradfahrerin stürzte zu Boden, fiel auf den Hinterkopf und erlitt unter anderem eine schwere Kopfverletzung.

Außergerichtlich hat die Haftpflichtversicherung der Autofahrerin ein Mitverschulden der Fahrradfahrerin von 50 % eingewandt und daher den Schaden nur zu 50 % reguliert. Hiergegen klagte die Radfahrerin über 3 Instanzen und erhielt Recht.

Ein sogenanntes Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB habe seitens der Radfahrerin nicht vorgelegen, da das Tragen eines Schutzhelms noch nicht „allgemeines Verkehrsbewusstsein“ ist. Begründet wurde dies mit einer Erhebung der Bundesanstalt für Straßenwesen. Diese führt regelmäßig repräsentative Verkehrsbeobachtungen durch. Über alle Altersgruppen hinweg ist im Jahre 2011 festgestellt worden, dass lediglich 11 % der Fahrradfahrer einen Schutzhelm tragen. Nach der Straßenverkehrsordnung besteht (zurzeit) keine Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes für Fahrradfahrer (siehe oben).

Wenn sich das Verkehrsbewusstsein ändert, also immer mehr Fahrradfahrer Schutzhelme tragen, könnte eine Rechtsprechungsänderung erfolgen. Auch wenn der Gesetzgeber eine Helmpflicht für Fahrradfahrer in die Straßenverkehrsordnung (StVO) aufnimmt, werden Radfahrer ohne Helm bei Unfällen mithaften.     

Ausdrücklich ausgenommen hat der Bundesgerichtshof jedoch Fälle von Fahrradunfällen, die im Rahmen einer sportlichen Betätigung (z. B. Radrennen, BMX-Fahren, Mountain Biking usw.). erfolgen. Der Bund Deutscher Radfahrer hat bereits auch für Breitensportveranstaltungen eine Helmpflicht erlassen. 

Thorsten Hatwig

Rechtsanwalt


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