Gelten die langen Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB auch für private Hausangestellte?

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Nein, so hat es das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 11.06.2020 – 2 AZR 660/19 – entschieden.

Zum Fall:

Eine seit Februar 2006 in einem Privathaushalt tätige Haushaltshilfe wurde das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage. Im Hinblick auf die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung hat sie im Prozess eingewandt, dass sie eine Kündigungsfrist von fünf Monaten zum Monatsende gem. § 622 Abs. 2 Ziff. 5 BGB habe.


Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Nachdem die außerordentliche Kündigung bereits rechtskräftig für unwirksam erachtet worden ist, war noch über die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zu entscheiden. Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass für Arbeitsverhältnisse im privaten Umfeld nicht die längeren gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB gelten.

Das Gericht meint, dass die längeren Kündigungsfristen (bis zu sieben Monaten) nach dem Wortlaut, der Systematik und der Historie des Gesetzes nicht auf Arbeitsverhältnisse im privaten Haushalt anzuwenden seien. Es ist weiter der Ansicht, dass ein privater Haushalt kein Unternehmen sei und insofern auch nicht dem sogenannten allgemeinen Betriebsbegriff unterfalle. Das Bundesarbeitsgericht meint zudem, dass Arbeitnehmer im Betrieb und Arbeitnehmer in Privathaushalten somit nicht miteinander vergleichbar sind. Es können daher unterschiedlich lange Kündigungsfristen gelten.

 

Fazit: 

Bei Arbeitsverhältnissen in Privathaushalten gelten nach Ablauf der Probezeit grundsätzlich lediglich die Kündigungsfristen von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, § 622 Abs. 1 BGB.

Damit im Privathaushalt längere Kündigungsfristen gelten können, müssen diese vertraglich vereinbart werden. Denkbar ist, auch, dass im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt wird, dass die längeren Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB Anwendung finden. Alternativ kann z. B. auch eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende vereinbart werden.

Die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfte auf alle Arbeitsverträge im privaten Haushalt (Alten- und Krankenpflege, Kinderbetreuung, Gärtnertätigkeiten, Haushaltshilfen usw.) anzuwenden sein.

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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