Bindung an die ausgesprochene Kündigung – Widersprüchliches Verhalten des Arbeitnehmers

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Der Sachverhalt

Der Arbeitnehmer hatte im August 2003 fristlos gekündigt, weil der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen im Verzug war. Einige Monate später verlangte der Arbeitnehmer von der jetzigen Beklagten Zahlung der ausstehenden Gehälter mit der Begründung, die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin seines Arbeitgebers, weil sie dessen Betrieb im September 2003 übernommen habe (Betriebsübergang, § 613a BGB). Dabei erklärte der Kläger, dass seine zuvor ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam gewesen sei, weil bereits kein wichtiger Grund vorgelegen habe.

Die Beklagte hat dagegen unter anderem eingewandt, das Arbeitsverhältnis habe schon vor dem behaupteten Betriebsübergang durch die fristlose Kündigung sein Ende gefunden.

Die Entscheidung

Wie die Vorinstanzen, sah auch das Bundesarbeitsgericht die Klage als erfolglos an.

Zwar bedarf auch die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers nach § 626 Abs. 1 BGB eines wichtigen Grundes. Ein solcher wichtiger Grund kann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen in Rückstand ist und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber deshalb abgemahnt hat.

Liegt ein wichtiger Grund nicht vor, ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber könnte die Unwirksamkeit einer solchen Kündigung durch den Arbeitnehmer auch gerichtlich geltend machen.

Nimmt der Arbeitgeber die Kündigung aber hin, so kann sich der Arbeitnehmer, der zuvor selbst schriftlich gekündigt hat, regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Andernfalls verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.

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Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere die Gebiete des Arbeitsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Bank- und Kapitalmarktrechts.


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