Binnen welcher Frist muss ich in Spanien den Beschluss der Eigentümerversammlung anfechten?

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Aus dem spanischen Wohnungseigentumsgesetz (Ley de Propiedad Horizontal, kurz: LPH) ergibt sich gemäß Artikel 18 LPH, dass eine Anfechtung aus folgenden Gründen erfolgen darf:


a.) Anfechtung weil der Beschluss gegen das Gesetz oder die Satzung der Eigentümerversammlung verstößt.

b.) Anfechtung weil der Beschluss zum Vorteil eines oder mehrerer Eigentümer, schwere Nachteile für die Eigentümergemeinschaft bedeutet.

c.) Anfechtung weil der Beschluss einen schweren Nachteil für irgendeinen Eigentümer bedeutet, und es keinen rechtlichen Grund dafür gibt, dass dieser Eigentümer einen derartigen Nachteil zu ertragen hätte, oder weil der Beschluss rechtsmissbräuchlich erfolgt.


In den Fällen des Punktes a.) beläuft sich die Anfechtungsfrist auf zwölf Monate.


In den von den Punkten b.) und c.) beschriebenen Fällen beläuft sich die Frist auf drei Monate


Beginn der Anfechtungsfrist


Die Frist zur Anfechtung des Beschlusses beginnt für die anwesenden oder vertretenen Eigentümer mit dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Beschlusses, während die Frist für die abwesenden, nicht vertretenen Eigentümer mit der Benachrichtigung des Beschlusses erfolgt.

Es gibt keine Möglichkeit der Fristunterbrechung. Lediglich die Einreichung einer auf die Anfechtung des Beschlusses gerichteten Klage ermöglicht es, dem Eigentümer, gegen einen anfechtbaren Beschluss vorzugehen.

Für vertiefende Hinweise, und eine umfassendere Einführung empfehle ich Ihnen den auf unserem Portal zum spanischen Immobilienrecht veröffentlichten Artikel. Dort finden Sie auch Erläuterungen zu den Besonderheiten in Katalonien.


Auf unserer Kanzleiseite finden Sie ebenso weiterführende Informationen zum spanischen Wohnungseigentumsrecht

Foto(s): M. del Cuerpo


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