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Bis zum Entzug des Sorgerechts: Schule ist Pflicht

  • 3 Minuten Lesezeit
Alison Jones anwalt.de-Redaktion

Schule ist verpflichtend, auch wenn die Eltern dies nicht wollen. Das hat nun der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg noch einmal klargestellt. Der Staat darf alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um den Schulbesuch von Kindern durchzusetzen. Er darf sie sogar vom Elternhaus kurzzeitig in ein Heim bringen und den Eltern teilweise das Sorgerecht entziehen.

Der Entzug des Sorgerechts verstößt nicht gegen europäisches Recht

Eine Familie aus der Nähe von Darmstadt hatte vor dem EGMR geklagt, weil ihre Kinder im damaligen Alter von 8 bis 14 Jahren jeweils für 3 Wochen in einem Heim untergebracht worden waren, um ihren Schulbesuch sicherzustellen. Die Eltern hatten die Kinder unter anderem aus religiösen Gründen zu Hause behalten und dort unterrichtet. Nach der Rückkehr in ihre Familie besuchten die Kinder noch ein Jahr eine Regelschule und wurden dann wieder zu Hause unterrichtet.

Der EGMR sah in der Heimunterbringung zwar einen Eingriff in die Rechte der Eltern, dieser sei aber gerechtfertigt gewesen. Die Behörden mussten befürchten, dass die Kinder von der Umwelt isoliert werden und keinen Kontakt zu anderen außerhalb der Familien haben. Überprüfungen der Situation vor Ort hatten die Eltern abgelehnt.

Schon das Bundesverfassungsgericht hat 2014 das Verbot von Heimunterricht für rechtens erklärt. Dadurch sollen religiös oder weltanschaulich motivierte Parallelgesellschaften verhindert werden.

Zwar ist Heimunterricht in anderen europäischen Ländern erlaubt (z. B. Österreich oder Dänemark). Es gibt aber kein europäisches Recht auf Heimunterricht, wie der EGMR schon 2006 feststellte.

Was bedeutet Schulpflicht?

Die Pflicht, die Schule zu besuchen, steht in allen Schulgesetzen der Bundesländer und implizit sogar im Grundgesetz. Danach hat der Staat die Aufsicht über das Schulwesen und alle Kinder im schulpflichtigen Alter müssen eine staatlich anerkannte Schule besuchen. Das heißt, sie müssen am Unterricht und an den verpflichtenden Schulveranstaltungen teilnehmen. Als schulpflichtiges Alter gelten im Allgemeinen die Jahre 6 bis 15 bzw. 16. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres muss eine Schule zumindest in Teilzeit – z. B. im Rahmen einer Ausbildung – besucht werden.

Kinder müssen entweder auf eine staatliche Schule gehen oder auf eine private Schule, die staatlich anerkannt ist. Bekannte anerkannte Privatschulen sind beispielsweise die Waldorf- oder Montessorischulen, deren Besuch auch schon für Grundschulkinder angeboten wird.

Sorgen die Eltern nicht dafür, dass ihr Kind zur Schule geht, kann der Staat empfindliche Strafen verhängen:

  • Bußgeld
  • Ordnungswidrigkeitenverfahren bis hin zur Haftstrafe
  • Abholung durch die Polizei
  • Kurzzeitige Unterbringung der Kinder im Heim
  • Teilweiser Entzug des Sorgerechts

Welche Rechte haben Eltern?

Eltern dürfen den Schulbesuch ihrer Kinder nicht verhindern. Sie können sich jedoch aussuchen, ob das Kind auf eine staatliche oder eine private Schule gehen soll. Wird die staatliche Schule gewählt, hängen weitere Wahlmöglichkeiten vom Bundesland ab.

In vielen Ländern ist es so, dass die Grundschule des jeweiligen Wohnbezirks besucht werden muss. Danach haben die Eltern in den meisten Bundesländern ein Wahlrecht, auf welche weiterführende Schule das Kind gehen soll. Möchte das Kind aufs Gymnasium, ist man in einigen Bundesländern von der Empfehlung der Grundschule abhängig. Aber auch hier können Eltern die Wahl immerhin zum Teil beeinflussen: In Thüringen beispielsweise kann bei fehlender Gymnasialempfehlung eine Aufnahmeprüfung abgelegt werden, nach deren Bestehen das Kind aufs Gymnasium darf.

Im Schulbetrieb können die Eltern wählen, ob das Kind am Religions- oder Ethikunterricht teilnimmt. Auf die Werteerziehung vollständig zu verzichten, ist nicht möglich. Bei anderen Fächern wie Biologie (dort vor allem Sexualkunde) und Sport haben die Eltern kein Mitspracherecht.

Die Kinder müssen am Unterricht teilnehmen sowie an verpflichtenden Schulveranstaltungen. Eltern dürfen sie nur aus wichtigem Grund (z. B. Krankheit) davon entschuldigen. Für religiöse Feste dürfen Kinder ebenfalls wenige Tage in der Schule fehlen, beispielsweise wenn ein religiöser Feiertag nicht auch ein gesetzlicher Feiertag ist. Gleiches gilt für wichtige Familienfeiern, aber nicht für Urlaubsreisen (Näheres dazu in unserem Rechtstipp hier). All das wird entweder in den Schulgesetzen oder in Verordnungen der Bildungsministerien geregelt. Entsprechende Entschuldigungen gelten jedoch immer nur für wenige Tage, keinesfalls für den Schulbesuch im Allgemeinen.

(AJO)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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