Blutalkoholkonzentration zwischen 0,3 und 1,1 Promille - Strafbarkeit beim Unfall oder beim Fahren?

  • 2 Minuten Lesezeit

Sie haben einen Brief von der Polizei erhalten? Gegen Sie wird ein Ermittlungsverfahren geführt, Sie werden als Beschuldigter einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) oder eines Unfalls im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (§ 315 c StGB) bezeichnet?

In einem solchen Schreiben wird Ihnen Gelegenheit gegeben, sich zur dieser Angelegenheit zu äußern. Auch hier gilt allerdings, wie so oft im Strafrecht: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!

Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt. Dieser erhält aufgrund seiner Stellung im Strafverfahren eine umfassendere Akteneinsicht. Diese ist unabdingbar für die Identifizierung des konkreten Tatvorwurfes. Darüber hinaus kann so in Erfahrung gebracht werden, ob und welche sog. "alkoholbedingten Ausfallerscheinungen" die Polizeibeamten bei der Aufnahme des Unfalles oder der Arzt bei der Blutentnahme wahrgenommen haben.

Diese Kenntnis ist für die Beurteilung der sog. Fahruntüchtigkeit, eine Voraussetzung für die beiden oben genannten Straftatbestände, wichtig.

Denn mit Blutalkoholkonzentrationen zwischen 0,3 Promille und 1,1 Promille gilt der Fahrer als relativ fahruntüchtig. Diese allein ist allerdings noch nicht ausreichend für die Strafbarkeit des Autofahrers.

Vielmehr bedarf es zusätzlich alkoholbedingter Ausfallerscheinungen, die im Zusammenhang mit der Blutalkoholkonzentration zeigen, dass Sie als Fahrer nicht mehr im Stande waren, sich im Straßenverkehr sicher zu bewegen. Zwar gibt es hier bestimmte alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, deren Vorliegen regelmäßig eine relative Fahruntüchtigkeit indiziert (z.B. Schlangenlinien). Jedoch sind hier der Kreativität der Polizeibeamten keine Grenzen gesetzt, da es keine abschließende Aufzählung im Gesetz gibt. Aber auch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, die bei einer ärztlichen Untersuchung nach einem Unfall festgestellt werden, können nicht zu Ihren Ungunsten verwertet werden, wenn die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit niedriger war.

Als Faustformel gilt, je höher die Blutalkoholkonzentration ist, desto geringere Anforderungen sind an den Nachweis durch weitere Umstände zu stellen. Hier kommt es auf eine Gesamtwürdigung von subjektiven und objektiven Umständen an. Zu untersuchen gilt, ob der Fahrfehler auch in nüchternem Zustand gemacht worden wäre. Dabei kommt es maßgeblich auf Sie, Ihr Alter, Ihre Fahrpraxis und weitere persönliche Umstände aus Ihrer Sphäre an. Nicht maßgeblich ist es hingegen, ob irgendein nüchterner und durchschnittlicher Autofahrer denselben Fehler begangen hätte.

Ich berate Sie gern zu dieser Thematik, vertrete Sie gegenüber der Polizei oder verteidige Sie bei Gericht. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. 

Mit freundlichen Grüßen


André Rosner

Rechtsanwalt

Internet: www.anwalt-rosner.de

E-Mail: rosner@anwalt-rosner.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt André Rosner

Beiträge zum Thema