Brandstiftung - BGH hebt Urteil des LG München auf

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Der BGH hat mit Beschluss vom 20.10.2011, veröffentlicht am 10.01.2012 - 4 StR 344/11 - ein Urteil des LG München, das einen Täter wegen Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Fall 2 StGB verurteilt hatte. Der BGH stellte fest: „Auch die teilweise Zerstörung eines zu gewerblichen Zwecken genutzten Gebäudes erfordert eine solche von Gewicht. Sie liegt wie im Fall der teilweisen Zerstörung eines Wohngebäudes regelmäßig erst dann vor, wenn das Gebäude für eine nicht unbeträchtliche Zeit wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen oder wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar gemacht wird, ferner dann, wenn einzelne Bestandteile des Gebäudes, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, wie etwa eine einzelne Abteilung des Gebäudes, gänzlich vernichtet werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14).

„Der Täter hatte eine auf einer Arbeitsplatte stehende Kaffeemaschine auf die linke hintere Herdplatte gestellt und die auf die Maximalstufe gestellt, um die Kaffeemaschine in Brand zu setzen (BGH aaO). Wie von ihm beabsichtigt, geriet die Kaffeemaschine in Brand, wodurch es an der Küchendecke zu Putzabplatzungen kam und von der Wandverkleidung über dem unmittelbaren Brandherd zwei Fliesen abfielen (BGH aaO). Darüber hinaus wurde der gesamte Küchenraum bis zur Unbenutzbarkeit verrußt; ein Vollbrand konnte verhindert werden (BGH aaO). Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 15.000 bis 18.000 Euro (BGH aaO)."

Nach Ansicht des 4. Strafsenats muss wegen der im Vergleich zu den §§ 305, 305a StGB deutlich höheren Strafdrohung von 1-10 Jahren Freiheitsstrafe in den §§ 306, 306a StGB eine Zerstörung von Gewicht vorliegen, das jeweilige Objekt also in einem seiner wesentlichen Bestandteile betroffen sein (Senatsurteil aaO, S. 18).

Der Verfasser dieses Berichts ist seit über 10 Jahren mit Schwerpunkt im Strafrecht tätig. Er verfügt über die theoretischen Voraussetzungen eines Fachanwalts für Strafrecht. Nach dessen Erfahrungen sollten Sie unbedingt zuerst den Rat eines erfahrenen Strafverteidigers einholen, bevor Angaben bei der Polizei gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Betroffene festgenommen wurde. Keinesfalls sollte auch auf das häufige Angebot der Polizei auf Freilassung bei einem Geständnis eingegangen werden, ohne zuvor einen Verteidiger befragt zu haben.


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