Brauerei-Werbung: Teil 3 - Ortsbezeichnungen

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Bier wird bewusst konsumiert. Seine Herkunft spielt dabei eine ganz entscheidende Rolle. Für viele Biertrinker gehört es zum guten Ton, auf Reisen landes- oder regionaltypische Biere zu probieren; ebenso schwören viele Biertrinker, die sonst mit Lokalpatriotismus nichts am Hut haben, auf heimische Biersorten. 

Bier und geographische Bezeichnungen

Verbraucher üben ihre Macht durch ihr Kaufverhalten aus. Dass sich eine Kaufentscheidung durch vielerlei bewusste und unbewusste Motive zusammensetzt, ist bewiesen. Neben dem Geschmack, dem Preis, der Aufmachung und der ansprechenden Werbung messen Verbraucher auch dem Produktionsort eine entscheidende Rolle zu. Biersorten tragen oft ihre Produktionsstätte als Markennamen („Licher“, „Berliner Kindl“, „Wächtersbacher“, „Augustiner-Bräu München“). Doch was passiert mit der Marke, wenn sich im Laufe der Zeit die Produktionsstätte verlagert und nicht mehr ortsansässig ist?

Rechtsprechung

Im Allgemeinen besteht kein schutzwürdiges Interesse von Brauereien, unrichtige Angaben über die Herkunft ihrer Biere zu verbreiten. Entscheidend für die Verwendung von geografischen Herkunftsangaben bei Bieren ist § 127 Abs. 1 Markengesetz. Demnach dürfen diese nicht benutzt werden, wenn bei anderer Herkunft, als der angegebenen, eine Irreführung über die geografische Herkunft entsteht.

Mit dem Produkt „Warsteiner Light“, welches nicht in Warstein, sondern in Paderborn gebraut wurde, befasste sich der BGH. Hierbei stellte er fest, dass der Verbraucher keine besonderen Qualifikationsmerkmale des Bieres an dessen Brauort knüpft. Die Bezeichnung wird als Marke angesehen und „entlokalisiert“ (BGH, Urteil vom 2.07.1998 – I ZR 55/96 Warsteiner II und im Parallelverfahren Warsteiner III-Urteil vom 19.09.2001 – Aktenzeichen I ZR 54/96). Verbleibende Fehlvorstellungen über die Herkunft des Bieres können, soweit sie für die Kaufentscheidung relevant sein können, bei ausreichenden Hinweisen auf die Herkunft vernachlässigt werden. Eine entsprechende Kennzeichnung des Brauorts auf dem Etikett reichte aus.

Ähnlich argumentiert der BGH in seiner Entscheidung zum „Original Oettinger“. Das unter anderem in Gotha und Dessow gebraute Bier unterscheide sich nicht durch irgendwelche örtlich bedingten Eigenarten von dem in Oettingen gebrauten, sodass der Markenname weiterhin für dieses Bier benutzt werden darf (Urteil vom 18.04.2002 – I ZR 72/99).

Anders liegt es bei der Bezeichnung „Bayerisches Bier“. Hierbei handelt es sich um eine geographische Herkunftsangabe, die einen besonderen Ruf genießt. Sollte dieser durch Waren anderer Herkunft ausgenutzt oder beeinträchtigt werden, besteht ein Verstoß gegen § 127 Abs. 3 MarkenG, so entschieden für die IR-Marke „Bavaria – Holland Bier“ durch das OLG München (Urteil vom 25.10.2012 – 29 U 5084/03).

Ausblick

Dass die Markenbezeichnung nicht unbedingt dem Produktionsort zugerechnet werden kann, ist durch Vergrößerungen, Verschmelzungen und Veränderung im Betrieb nichts Ungewöhnliches. Dennoch müssen Irreführungen durch entsprechende Hinweise oder Kennzeichnungen entgegengewirkt werden. Wird mit dem Herkunftsort ein besonderer Ruf verbunden, bestehen strengere Anforderungen. Eine Beratung durch einen Spezialisten sorgt dafür, dass Sie mit Ihrer Marke alles richtig machen.

C. Oestreich

lexTM Rechtsanwälte


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