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BtMG: Berücksichtigung der Höhe der Überschreitung der nicht geringen Menge

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Bei Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ist die nicht geringe Menge das Maß aller Dinge. Denn wenn diese Menge überschritten wird, steigt die Strafandrohung in der Regel ganz erheblich. Doch spielt es eine Rolle, wenn diese Menge nur sehr geringfügig überschritten wird?

Die nicht geringe Menge ist gesetzlich nicht definiert. Die Rechtsprechung hat für die einzelnen Wirkstoffe Mengen festgelegt, die die nicht geringe Menge darstellen. Bei Cannabisprodukten zum Beispiel ist die nicht geringe Menge erreicht, wenn diese 7,5 g an reinem THC enthalten.

Übrigens darf ein Gericht die Strafe beim Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln nicht deshalb besonders hoch ansetzen, weil die nicht geringe Menge überschritten wurde. Denn dieses Merkmal gehörte ja bereits zu dem Tatbestand mit der erhöhten Strafandrohung und darf nicht doppelt berücksichtigt werden.

Handelt zum Beispiel jemand mit Marihuana mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 25 g THC, so stellt dies zunächst ein unerlaubtes Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln gemäß §29a BtMG dar. Hierfür sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor.

Gegenüber Großhandelsmengen an Marihuana nimmt sich diese Menge jedoch eher klein aus. Wegen des geringen Vielfachen an Überschreitung der nicht geringen Menge kommt hier ernsthaft die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 29a Absatz 2 BtMG in Betracht.

In der Strafzumessung würde sich dies ganz erheblich auswirken. Der minderschwerer Fall wird hier mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Insbesondere angesichts der Schallmauer von zwei Jahren als maximal bewährungsfähiger Strafe erscheint dies als ein sehr wichtiger Schritt.

In der Rechtsprechung des sechsten Strafsenates und des ersten Strafsenates des Bundesgerichtshofes zeichnet sich zum Beispiel ab, dass diese bei Cannabis die 3,5 fache Überschreitung der nicht geringen Menge als Betäubungsmittelmenge ansehen, bei der der minderschwere Fall des § 29a BtMG nicht ausgeschlossen ist.

Das bedeutet, dass die Tatgerichte bei dieser Rauschgiftmenge prüfen müssen, ob man einen minder schweren Fall annehmen kann oder ob dieser aus anderen Gründen als der Menge des Rauschgiftes ausgeschlossen ist.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Strafrecht

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