Bundesarbeitsgericht - Nicht genommener Urlaub verjährt nicht automatisch!!! Jetzt handeln!

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Der Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 266/20 hat zu Gunsten der Arbeitnehmer entschieden.

Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub zwar der gesetzlichen Verjährung (drei Jahre) unterliegt. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat!!

Das Bundesarbeitsgericht setzt damit zwingende Vorgaben des EuGH um.  Der EUGH hatte im September 2022 entschieden, dass nicht genommene Urlaubstage nicht automatisch verfallen, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer zuvor nicht seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.

Gemäß Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer auf mindestens 24 Tage bei einer sechs Tage Woche. Bei einer fünf Tage Woche sind es 20 Tage.

Arbeitgeber ist dringend anzuraten, ihre  Prozesse zu überprüfen, um die bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten bei Urlaubsansprüchen zu erfüllen. 

Arbeitnehmer sollten prüfen, ob Ihnen nicht noch Urlaubsansprüche zustehen. Wie das Bundesarbeitsgericht klargestellt hat, können Ansprüche über mehrere Jahre bestehen, da die Verjährungsfrist nicht zu laufen begonnen hat!!

Die Kanzlei Dr. Schenk steht Ihnen bei allen Themen rund ums Arbeitsrecht zur Seite. Das gilt  selbstverständlich auch für Urlaubsansprüche. Arbeitgebern helfen wir bei der Umsetzung Ihrer Verpflichtungen. Arbeitnehmern bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.



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