Bundesgerichtshof beseitigt Verpflichtungen für B2B-Onlineshops

  • 1 Minuten Lesezeit

Onlineshops, die ihre Waren oder Dienstleistungen nur Unternehmen anbieten, brauchen nach einer neueren Entscheidung des BGH darauf nur noch deutlich hinzuweisen

Diese Shops müssen Verbraucherschutzvorschriften nicht einhalten, also insbesondere kein Widerrufsrecht oder Rückgaberecht einräumen und können unter anderem auch die Gewährleistung bei Mängeln über AGB einschränken.

Im Fall hatte der Shop-Betreiber auf jeder Seite im Shop darauf hingewiesen, dass er nur an Unternehmen anbietet.

Freibrief zur Umgehung von Verbraucherschutzvorschriften?

Letztendlich können Verbraucher ab sofort auf ihre besonderen Verbraucherrechte verzichten und ggf. zu dann günstigeren Konditionen in einem B2B-Shop einkaufen. Dies kann nicht nur den Ausschluss einer Widerrufsmöglichkeit, sondern auch erhebliche Beschränkungen der Gewährleistung und beim Service bedeuten.

Nach der Entscheidung ist also davon auszugehen, dass evtl. nur in AGB „versteckte“ Hinweise auch weiter unzureichend bleiben, wenn faktisch doch Ware an Kunden ohne weitere Prüfung ihrer Unternehmereigenschaft verkauft wird.

Natürlich besteht infolge der Entscheidung die Gefahr, dass Verbraucherschutzvorschriften gezielt umgangen werden. Daher ist darauf hinzuweisen, dass im konkreten Fall Briefumschläge und Frankiermaschinen angeboten wurden. Ob die Gerichte die Entscheidung auf Fälle übertragen werden, bei denen einzelne Verbrauchsartikel angeboten werden, muss bezweifelt werden. Nur ein „scheinbarer“ B2B-Shop könnte für den Anbieter nach wie vor Probleme bereiten.

Bestehende Unterlassungsverpflichtungen faktisch „ausgehebelt“

Der BGH beseitigt die Verpflichtungen in seiner Entscheidung sogar für B2B-Shop-Betreiber, die sich evtl. gegen Zahlung einer Vertragsstrafe für Verstöße verpflichtet hatten, Verbraucherbestellungen in ihrem Shop aktiv zu verhindern oder gerichtlich dazu bisher verpflichtet waren.

Das Gericht stellte in der Begründung dazu fest, dass sich Testkäufer, die deutliche Hinweise im Shop übergehen, selbst irregulär verhalten. Dies sei kein Verstoß des Shop-Betreibers.

Fundstelle der Entscheidung: BGH v. 11.05.2017 – I ZR 60/16 (über bundesgerichtshof.de verfügbar)

Das OLG Hamm hatte zuvor wesentlich höhere Anforderungen an den Ausschluss von Verbraucherschutzrechten gestellt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stefan Musiol

Beiträge zum Thema