Bundesgerichtshof bestätigt Gefährdungshaftung für Handwerker bei Schäden auf Nachbargrundstücken

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In einem wegweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Gefährdungshaftung für Handwerker bei Schäden auf benachbarten Grundstücken bestätigt. Das Urteil erging im Fall "VZR311/16" und könnte weitreichende Auswirkungen auf die Haftung von Handwerkern haben.

Laut dem Urteil haften Handwerker nun grundsätzlich für Schäden, die sie bei ihrer Arbeit auf benachbarten Grundstücken verursachen. Die sogenannte Gefährdungshaftung bedeutet, dass bereits die Tatsache, dass Arbeiten auf einem Grundstück ausgeführt werden, eine potenzielle Gefahr für das Nachbargrundstück darstellt, unabhängig davon, ob der Handwerker fahrlässig gehandelt hat oder nicht.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Schaden, der durch Dacharbeiten auf einem Grundstück entstanden war und das benachbarte Grundstück in Mitleidenschaft zog. Die betroffenen Nachbarn hatten Schadensersatz von dem ausführenden Handwerker gefordert, welcher sich jedoch gegen die Gefährdungshaftung wehrte.

Die Richter des BGH entschieden jedoch zugunsten der Nachbarn und begründeten dies damit, dass die Gefährdungshaftung dazu diene, Nachbarn vor unvorhersehbaren und nicht beeinflussbaren Risiken durch Handwerkerarbeiten zu schützen. Dadurch könne eine angemessene Balance zwischen den Interessen der Handwerker und der Sicherheit der Nachbarn gewährleistet werden.

Das Urteil des BGH könnte eine wegweisende Rechtsprechung darstellen und eine klare Verantwortlichkeit für Handwerker bei Schäden auf benachbarten Grundstücken etablieren. Handwerker müssen sich daher in Zukunft bewusst sein, dass sie nicht nur für ihre eigenen Arbeiten verantwortlich sind, sondern auch für mögliche Folgen auf Nachbargrundstücken.

Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung auf die Versicherungspraxis und die Zusammenarbeit zwischen Handwerkern und ihren Kunden auswirken wird. Die Entscheidung des BGH könnte jedoch ein wichtiges Signal für die Sicherheit und den Schutz von Nachbargrundstücken im Zusammenhang mit Handwerkerarbeiten sein.



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