Befangenheitsbeschluss in Schlichtungsfall: Neutralität des Schiedsmanns infrage gestellt

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Amtsgericht Walsrode

Im Falle des Schiedsverfahrens am Amtsgericht Walsrode wurde ein Beschluss gefasst, der die Ablehnung eines Schiedsmannes wegen Befangenheit für begründet erklärt. Die Gründe für die Befangenheit basieren auf den Kommentaren und dem Verhalten des Schiedsmannes, die seine Unvoreingenommenheit infrage stellten. Besonders problematisch waren seine Äußerungen über einen Rechtsanwalt aus Bremen, den eine der Parteien beauftragt hatte. Der Schiedsmann brachte zum Ausdruck, dass der Rechtsanwalt möglicherweise nicht geeignet sei, aufgrund der unterschiedlichen Schlichtungssysteme in Niedersachsen und Bremen effektiv in einem niedersächsischen Schlichtungsverfahren zu agieren.
Diese Kommentare ließen die besorgte Partei vermuten, dass der Schiedsmann voreingenommen und nicht neutral in seiner Schlichtungsfunktion agieren würde. Diese Wahrnehmung der Partei wurde vom Schiedsmann als Bestätigung seiner Unbefangenheit interpretiert, da er davon ausging, dass Schiedspersonen generell nicht befangen sein können. Er verstand die Reaktion auf seine Äußerungen und den darauffolgenden Antrag auf Befangenheit als unangemessen, weil er annahm, dass seine Rolle als Schiedsmann, der keine rechtsgestaltenden Entscheidungen trifft, sondern lediglich schlichtet, ihn von der Möglichkeit der Befangenheit ausschließe.
Das Amtsgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Es stellte fest, dass die Besorgnis der Befangenheit auch für Schiedspersonen gelten muss, um die Rechtsstaatlichkeit und Fairness des Verfahrens zu wahren. Daher wurde der Schiedsmann für befangen erklärt und das Schlichtungsverfahren einem anderen Schiedsmann aus einem benachbarten Bezirk übertragen.

Foto(s): Udo Kuhlmann


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