Bundesgerichtshof entscheidet: "Zug zum Flug" kann Bestandteil der Pauschalreise sein.

  • 1 Minuten Lesezeit

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter auf Rückzahlung des Reisepreises und Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude

Bei vielen Pauschalreisen ist im Reisepreis ein Zug zum Flug- Ticket, bekannt auch als "Rail to fly" Ticket, enthalten, das zur Anreise zum Abflughafen mit der Deutschen Bahn berechtigt. Leider verläuft die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln aber nicht immer problemlos und im schlimmsten Fall verpasst der Reisende seinen Flug und steht vor dem Problem, dass die Anreise nun nur noch bei Bezahlung eines neuen Fluges oder auch gar nicht mehr möglich ist. Für den Verbraucher stellt sich dann die Frage, wer ihm diesen Schaden  ersetzt. 

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.06.2021, Az.: X ZR 29/20, nun eine verbraucherfreundliche Entscheidung getroffen: Ist im Reiseprospekt bei der Beschreibung einer Flugpauschalreise der Bahntransfer zum Flughafen ohne Hinweis auf ein zusätzliches Entgelt als "Vorteil" aufgeführt, ist dies aus Kundensicht in der Regel dahin zu verstehen, dass es sich um eine vom Reiseunternehmen angebotene Leistung handelt, die vom genannten Pauschalpreis umfasst ist.

Der Verbraucher erhält infolgedessen vom Reiseveranstalter den bezahlten Reisepreis zurück und kann Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude geltend machen. 

Haben auch Sie wegen Schwierigkeiten bei der Anreise mit einem öffentlichen Verkehrsmittel Ihren Flieger verpasst? 

Die auf Verbraucherrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger prüft und setzt auch Ihre Ansprüche gerne durch. 



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt

Beiträge zum Thema