Bundesrat will Widerrufsrecht für Darlehensverträge begrenzen

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Der Bundesrat schlägt vor, das Widerrufsrecht für Darlehensverträge von Verbrauchern zur Finanzierung von Immobilien nicht nur bei Neuverträgen zeitlich zu begrenzen. In seiner Stellungnahme vom 25.09.2015 zum Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie regt der Bundesrat an, im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung das Recht zum Widerruf nicht nur für Kredite nach neuer Rechtslage ab 20. März 2016, sondern auch für bestehende Verträge zur Finanzierung von Immobilien auf ein Jahr und 14 Tage zu befristen. Nach bisheriger Rechtslage steht dem Verbraucher bei Verbraucherdarlehen grundsätzlich ein „ewiges Widerrufsrecht“ zu, wenn er nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

Der Bundesrat regt an, das Widerrufsrecht auch für bereits abgeschlossene Darlehensverträge zeitlich zu befristen. Für solche Bestandsverträge soll das Widerrufsrecht im Fall einer fehlerhaften Belehrung nach einem Jahr und 14 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes in jedem Fall erlöschen. Träte diese Regelung in Kraft, würde die aktuelle Rechtslage erheblich verkürzt. Sollte die Bundesregierung sich der Empfehlung des Bundesrates anschließen, besteht für Verbraucher nunmehr erhöhter Handlungsbedarf, ihre Darlehensverträge auf deren Widerruflichkeit zu überprüfen.

Folge des wirksamen Widerrufs ist es, dass der Darlehensvertrag rückabzuwickeln ist. Viele Verbraucher nutzen das Widerrufsrecht, um die Finanzierung dem aktuellen Zinsniveau anzupassen. Die Pflicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung entfällt. Bislang sieht der Gesetzesentwurf der Bundesregierung in § 356b Abs. 2 S. 4 BGB des Entwurfs nur für Neuverträge einen Ausschluss des Widerrufs spätestens ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss vor. Die Bundesregierung erachtet die Ausschlussfrist zur Klärung eines Widerrufsrechts bei fehlerhafter Belehrung für ausreichend. Sie verweist ergänzend auf Schadenersatzansprüche des Verbrauchers nach Ablauf dieser Frist gegen die Bank, wenn infolge der fehlerhaften Belehrung ein Widerruf unterblieben ist und hierdurch ein Schaden entstanden ist. Der Bundesrat schlägt vor diese Ausschlussfrist auf Altverträge zu erstrecken.

Nach Einschätzung der ARES Rechtsanwälte wird das Widerrufsrecht mit der Ausschlussfrist nach § 356 Abs. 2 S. 4 BGB des Gesetzesentwurfs erheblich beschränkt. Die Einschätzung der Bundesregierung, dass Verbraucher bereits innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Vertrages die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung geklärt haben werden, erscheint nach Einschätzung der ARES Rechtsanwälte keineswegs zwingend. Der Verweis auf Schadenersatzansprüche des Verbrauchers gegen die Bank auch nach Ablauf der Frist bürdet dem Verbraucher ggf. Beweisschwierigkeiten auf, so dass der Ausschluss des Widerrufsrechts hierdurch nicht gemildert wird. Folglich erweist sich der Gesetzesentwurf in dieser Hinsicht als nicht verbraucherfreundlich.


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