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⚖️❌Bundesverfassungsgericht kippt Wiederaufnahme von Strafverfahren zuungunsten von Freigesprochenen

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⚖️❌Bundesverfassungsgericht kippt Wiederaufnahme von Strafverfahren zuungunsten von Freigesprochenen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 31.10.2023 die Wiederaufnahme von Strafverfahren für Freigesprochene aufgrund von § 362 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) gekippt. Sie war bis dahin beim Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel möglich. Im Folgenden erläutern wir Ihnen das Urteil des BVerfG näher. 

Das Urteil betrifft den Fall eines Mannes, der 1983 rechtskräftig vom Vorwurf der Vergewaltigung und des Mordes freigesprochen wurde. 2022 wurde das Verfahren gegen ihn jedoch aufgrund neuer Erkenntnisse wiederaufgenommen und er wurde erneut verurteilt. Gegen diese Beschlüsse und den § 362 Nr. 5 StPO legte der Mann Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein – mit Erfolg. Das Gericht hat entschieden, dass die Regelung in § 362 Nr. 5 StPO zur Wiederaufnahme von abgeschlossenen Strafverfahren zum Nachteil des Freigesprochenen gegen das Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und das Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt.  

🚫Verfassungswidrigkeit der Wiederaufnahmeregelung

Laut BVerfG ist die Wiederaufnahmeregelung verfassungswidrig und § 362 Nr. 5 StPO daher nichtig. Zur Begründung nennt das Gericht folgende Argumente:  

Verstoß gegen das Mehrfachverfolgungsverbot aus Art. 103 Abs. 3 GG

  • Art. 103 Abs. 3 GG sagt, dass niemand wegen der gleichen Tat doppelt bestraft werden darf.  

  • Dieses Verbot ist ein grundrechtsgleiches Recht, das sowohl dem Verurteilten als auch dem Freigesprochenen Schutz gewährt.  

  • Art. 103 Abs. 3 GG entfaltet seine Wirkung auch gegenüber dem Gesetzgeber. Die gesetzliche Regelung der Wiederaufnahme des Verfahrens ist damit nicht vereinbar. 

  • Dem Prinzip der Rechtssicherheit kommt Vorrang vor dem Prinzip der materialen Gerechtigkeit zu.  

  • Das Verbot aus Art. 103 Abs. 3 GG kann nicht durch eine Abwägung mit anderen Gütern von Verfassungsrang relativiert werden. 

  • Art. 103 Abs. 3 GG soll dem Einzelnen Rechtssicherheit verschaffen. Er darf darauf vertrauen, nach einem Urteil nicht noch mal für dieselbe Sache belangt zu werden. Das ist nicht mit der Wiederaufnahmeregelung vereinbar. 

  • Art. 103 Abs. 3 GG verbietet jedoch nur die Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel. Eine Wiederaufnahme aus anderen Gründen (insb. Die in § 362 Nr. 1–4 StPO genannten Gründe) ist möglich. 

Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, wenn der Freispruch bei Inkrafttreten des § 362 Nr. 5 StPO schon rechtkräftig war 

  • Eine echte Rückwirkung liegt immer dann vor, wenn das Gesetz Auswirkungen auf Sachverhalte hat, die vor seiner Verkündung schon abgeschlossen waren.  

  • Das ist bei der Wiederaufnahmeregelung in § 362 Nr. 5 StPO für alle rechtskräftigen Entscheidungen vor dem 30. Dezember 2021 der Fall.  

  • Eine echte Rückwirkung ist grundsätzlich unzulässig und es liegt keine vom BVerfG anerkannte zulässige Ausnahme vor.  

Das Urteil ist ein wichtiger Schritt für die Wahrung der Rechte von Freigesprochenen.

Bereits vor dem Inkrafttreten des § 362 Nr. 5 StPO am 30. Dezember 2021 wurde heftig über die Verfassungsmäßigkeit der Norm diskutiert.

Das BVerfG hat diese Zweifel nun bestätigt. Das Urteil ist ein wichtiger Schritt für die Wahrung der Rechtssicherheit und der Rechte von Freigesprochenen in Deutschland. 

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Dieser Text wurde mithilfe von Bard erstellt, einem großen Sprachmodell von Google AI. Bard ist ein KI-Sprachmodell, das auf einem massiven Datensatz aus Text und Code trainiert wurde. Es fand eine juristische sowie redaktionelle Prüfung des Inhalts statt. (PBI) 

Foto(s): ©Pixabay/Udo Pohlmann, ©Pixabay/Лечение наркомании

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