Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Bundesverfassungsgericht-Urteil über Grundsteuer – veraltet und verfassungswidrig

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Mitte Januar verhandelte das Bundesverfassungsgericht über eine der wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden. Nun verkündete es sein Urteil über die Grundsteuer. Veraltete Grundlagen führen zu einer verzerrten Grundstücksbewertung, die nicht mehr realistisch ist. Die gegenwärtige Besteuerung des Eigentums an Grundstücken ist daher verfassungswidrig und laut Bundesverfassungsgericht mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Verfassungsrichter verlangen Grundsteuerreform bis Ende 2019

Das Grundsteuersystem basiert auf jahrzehntealten Grundlagen, die die heutigen Grundstückswerte nicht mehr realistisch berücksichtigen. Die dadurch bedingten flächendeckenden und zunehmenden Wertverzerrungen verstoßen gegen den auch für die Besteuerung geltenden Gleichheitsgrundsatz.

Ursprünglich sollten die Grundstücke alle sechs Jahre neu bewertet werden. Dazu kam es nicht, weil der Staat Verwaltungsaufwand vermeiden wollte. Das darf der Gesetzgeber zwar, aber nicht grenzenlos. Die Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt nämlich nicht, dass derart große Wertverzerrungen entstehen.

Jetzt muss der Gesetzgeber auf Geheiß des Bundesverfassungsgerichts handeln. Das Bundesverfassungsgericht hat ihm bis Ende 2019 Zeit gegeben, die Grundsteuer auf eine rechtmäßige Grundlage zu stellen. Solange gelten die alten Regeln noch fort. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie außerdem für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis Ende 2024 angewandt werden. Dann ist jedoch eine rückwirkende Anwendung einer erst nach Ende 2019 beschlossenen Neuregelung bis auf den Zeitpunkt Ende 2019 zulässig. Damit gibt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber weitere Zeit aufgrund des mit der bundesweiten Neubewertung aller Grundstücke verbundenen Aufwands. Zudem würden bei einem kürzeren Übergangszeitraum gravierende Haushaltsprobleme drohen. Die Reform betrifft insbesondere Städte und Gemeinden, die zuletzt pro Jahr rund 14 Milliarden Euro über die Grundsteuer einnahmen. Und sie betrifft vor allem nicht nur Grundstückseigentümer und Wohnungseigentümer, sondern auch Mieter, da die Grundsteuer aller Voraussicht nach auch danach im Rahmen der Nebenkosten auf sie umgelegt werden darf.

(Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 10.04.2018, Az.: 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12)

(GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema