Bundesverwaltungsgericht v. 27.02.2018 zu Fahrverboten (BVerwG 7 C 30.17 und BVerwG 7 C 30.17)

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In zwei Urteilen hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu den Luftreinhalteplänen der Städte Stuttgart (BVerwG 7 C 30.17) und Düsseldorf (BVerwG 7 C 30.17) geäußert. Dazu trifft das Gericht folgende Aussagen (PM):

1. Die Luftreinhaltepläne beider Städte sind unzureichend. Um die Grenzwerte kurzfristig einhalten zu können, sind die Städte gehalten, Fahrverbote (jur. Verkehrsverbote) zu prüfen.

2. Für Stuttgart steht bereits verbindlich fest, dass Fahrverbote für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart eine geeignete Luftreinhaltemaßnahme darstellen. Alle anderen Maßnahmen hatte das Verwaltungsgericht (VG) als unwirksam verworfen.

3. In Düsseldorf wurde unterlassen, diese Frage zu klären; das muss nun nachgeholt werden. Kommt man hier zum gleichen Ergebnis wie in Stuttgart, so sind Fahrverbote nach dem Muster von u. Ziff. 6. in Betracht zu ziehen.

4. Dem Unionsrecht entgegenstehendes deutsches Recht bleibt unangewendet, wenn ein Verkehrsverbot für Diesel-Kraftfahrzeuge sich als die einzig geeignete Maßnahme erweist, den Zeitraum einer Nichteinhaltung der NO2-Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten.

5. An die Feststellung des Verwaltungsgerichts Stuttgart, lediglich ein Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 ist das BVerwG gebunden.

6. Fahrverbote sind schrittweise einzuführen. Das könnte so aussehen, dass Fahrverbote (in Stuttgart) zunächst nur für Euro-4-Fahrzeuge gelten. Zum 1.9.2019 könnten diese dann auch Euro-5-Fahrzeuge erfassen. Ausnahmen für Anwohner etc. sind zu definieren.

7. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es möglich, zonale oder streckenbezogene Beschilderungen vorzunehmen. Für eine Plakettenregelung hat der Bund keine Kompetenz.

Es war nicht Aufgabe des Gerichts, Fahrverbote anzuordnen. Das können nur die örtlichen Behörden. Hier ging es vielmehr um die Kompetenz der Städte, Fahrverbote anordnen zu können und zu dürfen. Der Weg dafür ist nun frei. Insbesondere in Stuttgart muss nun gehandelt werden. Hier kommen definitiv Fahrverbote.

Besondere Relevanz haben beide Urteile einmal bundesweit, denn die Messwerte in anderen deutschen Städten weisen vergleichbar hohe Werte auf. Betroffen sind vor allem Diesel-Fahrzeuge. Von daher bieten beide Urteile Material für die Begründung von Klagen gegen Volkswagen, Daimler und BMW (unser Rechtstipp v. 13.07.2017). Besonders dringlich ist die Situation dort, wo Fahrzeuge betrieblich angeschafft wurden. Über die Zusammenhänge beraten wir Sie gerne.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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