Bußgeld oder Strafe bei Verstoß gegen Ausgangssperre, Kontaktverbot und Ausgangsbeschränkung?

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In den letzten Tagen haben mich zahlreiche Mandantenanfragen zum Thema einer drohenden Ausgangssperre, Kontaktverbot bzw. Ausgangsbeschränkung erreicht.

Im Einzelnen:

  • Auf welcher gesetzlichen Grundlage kann überhaupt eine Ausgangssperre, Kontaktverbot oder Ausgangsbeschränkung verhängt werden?
  • Welche Ausnahmen gibt es bei einem Kontaktverbot, Kontaktbeschränkung oder Ausgangssperre?
  • Droht mir ein Bußgeld, Bußgeldbescheid, Strafe oder sogar eine Freiheitsstrafe, wenn ich mich nicht an das Verbot halte und trotzdem rausgehe oder mich mit Freunden treffe?
  • Wenn die Ordnungsbehörde oder Polizei tatsächlich ein Bußgeld gegen mich erlässt und mir ein Bußgeldbescheid zugestellt wird, übernimmt dann meine Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Rechtsverfolgung, wenn ich dagegen vorgehen und die Strafe anfechten möchte?

Aufgrund der sich häufenden Anfragen habe ich mich dazu entschieden, etwas mehr Licht ins Dunkel zu bringen und die an mich gestellten Fragen öffentlich zu beantworten:

Den Begriff „Lockdown“, Ausgangssperre, Ausgangsbeschränkung oder Kontaktverbot kennt das deutsche Recht überhaupt nicht.

Rechtliche Grundlage für eine entsprechende Maßnahme stellt allerdings § 28 Infektionsschutzgesetz dar.  Dort heißt es wie folgt:

„Die zuständige Behörde kann Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.“

Die Entscheidung über die Verhängung einer Ausgangssperre, Kontaktverbot oder Ausgangsbeschränkung liegt dann bei den jeweiligen Bundesländern. Eine gesetzliche Grundlage für eine bundesweite einheitliche Anordnung existiert nicht.

Auch sind Ausnahmen von dieser Regelung gesetzlich ebenfalls nicht näher bestimmt. Bislang anerkannt sind allerdings Fahrten zur Arbeit, Spaziergänge mit der Familie, Arztbesuche, Einkaufsfahrten etc. 

Ausnahmeregelungen sind durchaus vielfältig und nicht einheitlich definiert. Es kommt wieder auf die Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes an. 

Fraglich kann beispielsweise schon sein, welcher genaue Abstand zu einer Person gehalten werden muss und wie dieser Abstand von dem Ordnungsamt oder Polizei gemessen worden ist, damit die Feststellung vor Gericht Bestand hat.

Zur Umsetzung des Kontaktverbots hat die Landesregierung in NRW einen Straf- und Bußgeldkatalog erlassen, nachdem folgende Bußgelder fällig werden:

  • unerlaubter Besuch im Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen (€ 800,00),
  • öffentliches Treffen von mehr als 2 Personen, Picknick, Grillen (€ 200,00 - € 250,00),
  • wer verbotswidrig ein Restaurant weiter betreibt (€ 4.000,00),
  • oder eine Bar, Disco oder Fitnessstudio (€ 5.000,00).

Sollte dann die Ordnungsbehörde, das Ordnungsamt, Polizei oder sonstige Sicherheitskräfte dann doch ein Bußgeld verhängen, lohnt sich die Anfechtung auf alle Fälle!

Weil es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, übernimmt auch Ihre Rechtsschutzversicherung sämtliche Kosten für die Rechtsverfolgung und das Verfahren!

Ich helfe Ihnen dabei gerne weiter! Sprechen Sie mich an!

Ich bin auch in Krisenzeiten von Corona für Sie da! Nehmen Sie Kontakt zu mir auf!

Tipp: Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, wenn Sie von einem Ordnungshüter oder der Polizei angesprochen werden. 

Lassen Sie sich das Aktenzeichen geben und sagen Sie, dass Sie einen Rechtsanwalt in der Sache bestellen und sich nur über diesen äußern!



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