BVerwG zur Kontrolle von Dienstpostenbewertungen
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Das BVerwG hat in einem Urteil vom 1.8.2019 einige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Dienstposten Bewertungen beantwortet (BVerwG, Urteil vom 01. August 2019 – 2 A 3/18 –, juris).
Diese hatten sich insbesondere nach einem Urteil des Gerichts vom 20.10.2016 gestellt, wonach (bis auf Missbrauchsfälle) grds. keine Klagebefugnis zur unmittelbaren Kontrolle von Dienstpostenbewertungen bestehe (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 A 2/14 –, BVerwGE 156, 193-199). Demgegenüber könne der betroffene Beamten ggf. Klage im Hinblick auf das Recht erheben, auf das sich die Wertigkeit/Bewertung des Dienstpostens auswirke (etwa im Zshg. mit Ansprüchen auf Zulagen, bei dienstlichen Beurteilungen oder bei der Prüfung der Amtsangemessenheit der Beschäftigung).
Beiden Entscheidungen lag der Fall eines Beamten beim BND (in einem Amt der BesGr. A15) zu Grunde, der nach seiner Auffassung höherwertig (in Aufgaben der Wertigkeit der BesGr. A 16) tätig war und der Zweifel an der Haltbarkeit der Dienstpostenbewertung seines Dienstherrn sowie an der Höhe seiner Besoldung hatte. Zunächst hatte der Kläger unmittelbar gegen die Dienstpostenbewertung geklagt. Das BVerwG verwies ihn mangels Klagebefugnis/Rechtsschutzbedürfnis auf ein anderes Klageverfahren (etwa bezüglich der denkbaren Verwendungszulage gemäß § 46 BBesG a. F.).
Die auf Zahlung einer Verwendungszulage gem. § 46 BBesG a. F. gerichtete Klage war nun erfolglos.
Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolge im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn aufgrund der ihm zustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom 01. August 2019, a.a.O.). Die Organisationsentscheidung des Dienstherrn sei gerichtlich grds. nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar (a.a.O.). Das Organisationsermessen des Dienstherrn sei wiederum grds. nicht durch subjektive Rechte des Beamten eingeschränkt (a.a.O.). Insbesondere bestehe kein subjektives Recht des Beamten auf Beibehaltung oder Höherstufung der Wertigkeit des von ihm innegehabten Dienstpostens (a.a.O.). Das dort zur Anwendung gelangte sog. Genfer Schema sei ein zulässiges analytisches Verfahren zur Bewertung von Dienstposten (a.a.O.).
Da sich demnach in dem vom BVerwG entschiedenen Fall kein Anhalt für sachfremde Erwägungen/Missbrauch o. ä. seitens des Dienstherrn im Rahmen der (für die Zahlung der Verwendungszulage zu niedrigen) Bewertung des Dienstpostens mit BesGr. A15 feststellen ließ, wurde die zulässige Klage im Ergebnis zurückgewiesen.
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