Tipps für Beamte bei Dienstunfall

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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 2 B 40/22) bekräftigt, dass für die Anerkennung von Unfallruhegehalt bei einem Dienstunfall v. a. die fristgerechte Meldung des Unfalls an die zuständige Stelle notwendig ist. 

Der Fall betraf einen Posthauptsekretär und Bundesbeamten, der nach einem bewaffneten Raubüberfall im Dienst erhebliche gesundheitliche Schäden erlitt und später wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Der Kläger beantragte Unfallruhegehalt, doch seine Anträge und der Widerspruch wurden abgelehnt. Dies zunächst deshalb, weil angeblich die erforderliche Kausalität zwischen dem Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit fehlte. Sowohl die Vorinstanzen als auch das BVerwG stellten fest, dass der Kläger nicht die erforderlichen Meldepflichten nach § 45 BeamtVG erfüllt und die Meldung an eine (damals hiernach) unzuständige Stelle bei seinem Dienstherrn vorgenommen hatte. 

Auch die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen durch den Dienstherrn entbindet nicht von der Meldepflicht, deren Erfüllung eine Voraussetzung für solche Leistungen ist. 

Beamten wird empfohlen, bei einem Dienstunfall unverzüglich eine Meldung beim Dienstvorgesetzten und/oder der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle zu machen. Zumal sich die Fristen je nach einschlägigem Beamtenversorgungsgesetz durchaus unterscheiden. In Thüringen ist beispielsweise gem. § 39 Abs. 1 S. 1 ThürBeamtVG die Ausschlussfrist nur dann gewahrt, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Eintritt des Unfalls „bei dem Dienstvorgesetzten oder der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle des Verletzten“ erfolgt . I. S. v. § 45 Abs. 1 S. 3 BeamtVG ist im Bereich des Bundes nun ebenfalls die Abgabe auch bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle grds. fristwahrend.

Für die Meldung genügt nach der o.g. Entscheidung des BVerwG, bestimmte seit dem Dienstunfall vorliegende gesundheitliche Beeinträchtigungen anzugeben, die möglicherweise Folge des Dienstunfalls sind.

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