C-33/20; C-155/20 und C-187/20; BGH droht erneute Klatsche des EuGH beim Widerruf von Kfz-Darlehen

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Widerruf von Kfz-Darlehen könnte nochmal an Fahrt aufnehmen

Die Schlussanträge des Generalanwalts am EuGH zu drei Vorlagebeschlüssen des LG Ravensburg haben es in sich.

Der Generalanwalt folgt, soweit er seine Entscheidungsempfehlung auf einige Teilfragen beschränkt, letztlich dem LG Ravensburg in allen Punkten.

Das ist insoweit eine besonders herbe Klatsche für den BGH, hatte dieser das LG Ravensburg für seine Vorlagefragen wiederholt scharf kritisiert und eigene Vorlagen mit seiner völlig überzogenen acte clair Rspr als überflüssig angesehen.

Volltext des Schlussantrags


Verweis auf gesetzliche Regelungen reicht zur Erfüllung von Informationspflichten nicht

Der Generalanwalt verweist auf die Rspr des EuGH, dass zur Erfüllung von Informationspflichten der Verweis auf gesetzliche Normen nicht genügt.

Daher ist der Verweis auf den abstrakten Zinssatz (etwa 5 % über dem Basiszinssatz) nicht ausreichend, sondern es muss ein konkreter Zinssatz zum Vertragsabschlusszeitpunkt angegeben werden, ebenso wie der Mechanismus, nach dem die Änderung erfolgt.

Dies ist flächendeckend nicht beachtet worden.

Gleiches gilt für die Angabe zu den möglichen Beschwerdeverfahren. Hier ist nach Ansicht des Generalanwalts der Verweis auf eine Internetseite o.ä. nicht ausreichend.

Vielmehr ist erforderlich:

"dass im Kreditvertrag Folgendes aufzuführen ist: alle außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren, die dem Verbraucher zur Verfügung stehen, und gegebenenfalls die Kosten dieser Verfahren, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, die physische oder elektronische Adresse, an die eine solche Beschwerde oder ein solcher Rechtsbehelf zu richten ist, sowie die zu beachtenden formalen Voraussetzungen, soweit ihre Nichtbeachtung zum Verlust jeglicher Möglichkeit des Verbrauchers, seine Rechte geltend zu machen, führen könnte."

Auch dies ist flächendeckend nicht erfolgt. 


Generalanwalt auch gegen exzessive Anwendung von Verwirkung und Rechtsmissbrauch

Soweit der BGH in seinen Urteilen vom 27.10.2020 sich zwar hinsichtlich der sog. Kaskadenverweisung dem EuGH gebeugt hatte, dann aber in den gleichen Urteilen Vorlagen zur Abweisung der Urteile in den Instanzen aufgrund von Verwirkung und Rechtsmissbrauch auf dem Silbertablett serviert hatte, widerspricht dem Generalanwalt auch dem.

Eine Verwirkung ist danach vor beidseitiger Erfüllung des Vertrags generell abzulehnen und auch den Rechtsmissbrauch könne man jedenfalls nicht allein mit dem Zeitablauf begründen.


BGH sollte die Zuständigkeiten beachten

Es wäre wünschenswert, wenn der EuGH dem folgte und der BGH zukünftig die Rangordnung der Gerichte akzeptierte und streitige Rechtsfragen zur Auslegung von Richtlinien dem zuständigen EuGH vorlegte, statt diese durch eine unvertretbare acte clair Rspr selbst zu entscheiden.

Sollte der EuGH dem Generalanwalt folgen, was fast immer der Fall ist, sind die die Darlehensverträge für Kfz-Finanzierungen nahezu flächendeckend widerruflich.


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Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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Foto(s): @SALEO


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