Cannabis / Marihuana - Legalisierung nach Eckpunktepapier des BMG: Was Unternehmer zum Strafrecht wissen müssen

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Die geplante Legalisierung von Cannabis schreitet voran, nun liegt ein Eckpunktepapier des Bundesgesundheitsministeriums vor. Dieses wird bereits konkret: 

  • THC soll kein Betäubungsmittel sein, damit würde es aus dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) fallen 
  • Produktion und Vertrieb sollen lizensiert werden 
  • Private Konsumenten dürfen bis zu 30 Gramm zum Eigenkonsum erwerben 

Gleichzeitig sollen einige der aktuell aufgrund des BtMG strafbewährten Handlungen wie Handeltreiben, bewaffnetes Handeltreiben, Abgabe an Minderjährige, in ein neues Strafgesetz gekleidet werden und, sofern der Täter nicht im Besitz der erforderlichen Lizenz ist, weiterhin unter Strafe stehen. 


Welche rechtlichen Auswirkungen hat das Eckpunktepapier für Cannabis-Unternehmer? 

In rechtlicher Hinsicht hat das Papier keine Auswirkungen. THC ist weiterhin Betäubungsmittel und Taten im Zusammenhang mit Cannabis fallen weiterhin unter das BtMG. 


Was müssen Cannabis-Unternehmer in strafrechtlicher Hinsicht beachten? 

Viele Unternehmer möchten sich die geplante Legalisierung zunutze machen. Das Vorliegen eines Eckpunktepapiers bestärkt in dem Gedanken. Es scheint konkret zu werden. 

Warum dann nicht auch schon konkrete Vorbereitungen treffen? Weil THC weiterhin unter das BtMG - Deutschlands schärfstes Strafgesetz - fällt, sollten Vorbereitungen nur nach rechtlicher Beratung getroffen werden. 


Bis zur tatsächlichen Legalisierung ist Vorsicht geboten. 

Die Straftatbestände des BtMG (§§ 29ff. BtMG) sind hart, das deutsche Betäubungsmittelgesetz lässt sich definitiv als War-on-Drugs Gesetz einstufen. Vor allem (unerlaubtes) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wird hart bestraft. 


Cannabis-Unternehmer planen Handeltreiben

Was Unternehmer die sich mit dem Verkauf von Cannabis auseinandersetzen planen, wäre, würden sie ihre Pläne heute umsetzen, rechtlich als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu bewerten. 

Handeltreiben sieht das Gesetz als die gefahrintensivste Form des Umgans mit BtM und bestraft Täter dafür am härtesten. Zudem ist der Begriff „Handeltreiben“ nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) weit (BGH, Urteil vom 28. 2. 2007 - 2 StR 516/06) auszulegen. Das heißt, dass sämtliche Handlungen des Täters die auf den Verkauf abzielen erfasst sein können und nicht etwa nur der bloße Verkaufsvorgang. 

Auch konkrete Vorbereitungen des Täters können unter den Tatbestand fallen und als Handeltreiben strafbar sein. Hier kommt es auf den Einzelfall und auf den Grad der Konkretisierung - also das Stadium der Ausführung - der Tat an. 


Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben gem. § 30a Abs. 1 BtMG

Der Zusammenschluss von drei Personen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist als bandenmäßiges Handeltreiben mit fünf Jahren Mindeststrafe bewehrt. 

Die drei Personen müssen sich nach der Rechtsprechung des BGH nicht einmal alle kennen, es reicht eine lose Vereinbarung, künftig gemeinsam BtM zu verkaufen. 

Auch hier werden im Zusammenhang mit der Cannabis-Legalisierung Vorbereitungshandlungen interessant: Vereinbarungen die zwischen drei Personen hinsichtlich des künftigen gemeinsamen Verkaufs getroffen werden, könnten nach aktueller Rechtslage als Bandenabrede gem. § 30a Abs. 1 BtMG gewertet werden. 


Es muss klar sein: Legalisierung ist unbedingte Voraussetzung jeder Aktivität mit Cannabis. 

Wer keinen illegalen Handel mit Cannabis treibt, macht sich nicht strafbar. Da aufgrund der weiten Auslegung des Tatbestandes aber zahlreiche Handlungen außerhalb des eigentlichen Verkaufsvorgangs bereits in den Bereich der Strafbarkeit fallen können, sind Strafbarkeitsrisiken für Unternehmer schwer überschaubar. 

Insofern sollten sich Unternehmer im Vorfeld etwaiger vorbereitender Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Verkauf / Anbau von Cannabis zum Thema Compliance beraten lassen. 

Ich berate Sie zum Thema Strafrecht im Zuge der Legalisierung von Cannabis. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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