CBH Rechtsanwälte mahnen für Louis Vuitton Malletier S.P.A.S. ab - Marken „LOUIS VUITTON“, Logo „LV“, „Toile Monogram“

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Die Kanzlei Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner (CBH Rechtsanwälte) mahnen im Auftrag der Louis Vuitton Malletier S.P.A.S. wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung ab.

Inhalt der Abmahnung

In der Abmahnung wird zunächst ausgeführt, dass die Louis Vuitton Malletier S.P.A.S. eine Herstellerin von Lederwaren, Kleidung und Accessoires sei. Sie habe zudem Marken- bzw. Kennzeichenrechte an „LOUIS VUITTON“, dem Logo „LV“ sowie dem „Toile Monogram“. Sowohl das Logo „LV“ (000 015 602) also auch das „Toile Monogram“ (000 015 628) seien als Unionsmarken bei dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen.

Der Vorwurf

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, im Internet Artikel inseriert zu haben, die mit o.g. Marken bzw. Kennzeichen der Louis Vuitton Malletier S.P.A.S. versehen waren. Bei den gegenständlichen Waren handle es sich laut den Abmahnenden weder um Originalwaren noch seien diese mit Zustimmung der Louis Vuitton Malletier S.P.A.S. mit den Marken bzw. Kennzeichen versehen worden. Die CBH Rechtsanwälte sehen daher im Verhalten des Abgemahnten eine Markenrechtsverletzung sowie den Tatbestand einer unlauteren Rufausbeutung i. S. d. Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV.

Geltend gemachte Ansprüche

Die CBH Rechtsanwälte machen daher im Auftrag der Louis Vuitton Malletier S.P.A.S. folgende Ansprüche geltend:

  • Unterlassungsanspruch = Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Eine vorgefertigte Unterlassungserklärung ist der Abmahnung beigefügt.

  • Auskunftsanspruch (bzgl. Liefer- und Vertriebsbedingungen)

  • Herausgabeanspruch = Vernichtung der gegenständlichen Waren

  • Schadensersatzanspruch (nicht konkret beziffert)

  • Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, berechnet nach einem Streitwert von 250.000,00 € 

Wie sollte man reagieren, wenn man eine solche Abmahnung erhalten hat?

Der angesetzte Streitwert von 250.000,00 € ist – wie meist im Markenrecht – sehr hoch. Bereits ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren vor dem für markenrechtliche Streitigkeiten zuständigen Landgericht birgt ein hohes Kostenrisiko. Vor dem Landgericht herrscht im Übrigen Anwaltszwang. Daher lohnt es sich bei markenrechtlichen Streitigkeiten ohnehin, sich von Anfang an fachanwaltlich beraten zu lassen.

Ein Anwalt kann für Sie überprüfen, ob überhaupt eine Markenverletzung vorliegt bzw. die Rechteinhaber zur Abmahnung berechtigt waren. Weiterhin kann geprüft werden, ob die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach und in der genannten Höhe bzw. Umfang bestehen. In jedem Fall sollten Sie:

  • Nicht die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschreiben! Diese kann zu weit und somit zu Ihrem Nachteil formuliert sein. Ein Anwalt kann für Sie ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung verfassen.
  • Nicht zahlen ohne vorherige anwaltliche Beratung!
  • Keinen persönlichen Kontakt zu den Abmahnenden aufnehmen, insbesondere keine Auskunft erteilen ohne vorherige anwaltliche Beratung!
  • Sich von Anfang an anwaltlich beraten lassen!

Wenn auch Sie eine Abmahnung der CBH Rechtsanwälte erhalten haben, beraten wir Sie gerne! Unsere Fachanwälte und Rechtsanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Wettbewerbsrecht), Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht beraten bundesweit zu Abmahnungen jeglicher Art. Melden Sie sich gerne bei uns für ein kostenloses, unverbindliches Erstgespräch unter:

  • Tel. 040 5330-8720 oder 030 2064-9405
  • E-Mail hamburg@hvls-partner.de oder berlin@hvls-partner.de
  • „Nachricht senden“ auf anwalt.de (siehe unten) – Geben Sie hier bitte auch noch einmal in der Nachricht an uns Ihre Telefonnummer an. Vielen Dank!

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