CO.NET Verbrauchergenossenschaft: Verbot durch BaFin

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Die Genossenschaft CO.NET bietet interessierten Anlegern Geschäftsanteile an dem eigenen Unternehmen und Sparbriefe an. Dabei sollen die Mitglieder angeblich in den Genuss von Einkaufsvorteilen und Ausschüttungen von über 7 % im Jahr kommen.

Im Januar 2020 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Vertrieb der Anteile untersagt. Auf ihrer Homepage wirbt die Genossenschaft mit Sitz in Drochtersen jedoch weiterhin für den Kauf von Geschäftsanteilen.

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E I L M E L D U N G:

CO.NET eG: Außerordentliche Generalversammlung in 2024

Die CO.NET eG teilt auf ihrer Webseite mit, dass am 25.01.2024 eine außerordentliche Generalversammlung stattfinden soll. Weitere Informationen finden Sie hier.

CO.NET Beitritt jetzt widerrufen!

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Beitritt zur Genossenschaft auch widerrufen werden. Gerade wenn die ordentliche Frist zur Kündigung zum Jahresende verstrichen ist, bietet der Widerruf eine Möglichkeit zur zeitnahen Beendigung noch im aktuellen Jahr ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit einer Haltefrist. Für alle betroffenen CO.NET-Mitglieder ist daher eine fachanwaltliche Ersteinschätzung geboten, ob die Voraussetzungen vorliegen.  

CO.NET Kündigungsfrist unwirksam!

Die Frist zur ordentlichen Kündigung beträgt nach dem Genossenschaftsgesetz drei Monate zum Jahresende. Die CO.NET-Satzung aus dem Jahr 2018, die eine Kündigungsfrist von einem Jahr vorsieht ist insoweit unwirksam. Das hat nun auch das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 14.08.2023 bestätigt. Das Urteil ist rechtskräftig.

CO.NET-Haltefrist von fünf Jahren wirksam?

Die CO.NET-Satzung aus 2018 sieht vor, dass die Kündigung frühestens fünf Jahre nach Erwerb der Mitgliedschaft erfolgen kann. Es sprechen aber gute Gründe dafür, dass auch dieser Teil der Satzung nicht wirksam ist, so dass ein Austritt vor Ablauf dieser „Haltezeit“ erfolgen kann. Regelungen zur Einschränkung der Kündigung dürfen nämlich nicht über das gesetzliche Maß hinausgehen.

OLG bestätigt Unwirksamkeit von AGO-Regelungen!

Das OLG Celle hat bestätigt, dass durch die allgemeine Geschäftsordnung (AGO) der CO.NET nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen werden kann oder sonstige Ergänzungen vorgenommen werden können, die von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Satzung veröffentlicht werden müssen.

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BaFin untersagt das öffentliche Angebot von Anteilen an der CO.NET

Am 27.12.2019 hat die BaFin das Angebot von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG gewähren, wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagegesetz untersagt. In der entsprechenden Mitteilung vom 09.01.2020 wird die Maßnahme wie folgt begründet:

Die Untersagung erfolgte, weil die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.“

Die Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar. Die Genossenschaft hat am 30.01.2020 Widerspruch gegen diese Maßnahme eingelegt.


Anmeldung zur „Interessengemeinschaft CO.NET“ jetzt möglich

Vor dem Hintergrund der BaFin-Meldung rät Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bankrecht Dr. Johannes Bender den Anlegern, frühzeitig fachanwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Um die Ansprüche der geschädigten Investoren zu bündeln hat die Kanzlei Bender & Pfitzmann die „Interessengemeinschaft CO.NET“ gegründet. Hier erhalten Anleger Informationen, welche Möglichkeiten es gibt, ihr Kapital zurückzuerhalten. Nehmen Sie also jetzt Kontakt auf und nutzen Sie die kostenlose Erstberatung.


Kündigungswelle steht bevor

Bereits heute haben Mitglieder mit einem Gesamtvolumen von 3 Mio. EUR die Kündigung erklärt. Im September 2020 wurde eine Erhebung unter den Mitgliedern der Co.Net Genossenschaft zur Dauer der Mitgliedschaft durchgeführt. Das Ergebnis war, dass

  • 44 % der Mitglieder seit maximal 2 Jahren,
  • 28,6 % seit mehr als 2 Jahren,
  • 23,4 % seit mehr als 5 Jahren und nur
  • 3,4 % seit mehr als 10 Jahren Mitglied der Genossenschaft sind.

Diesen Zahlen ist zu entnehmen, dass der Anteil der Mitglieder, welche aktuell ein Kündigungsrecht ausüben können, bereits auf einem hohen Niveau ist und täglich wächst.


Co.Net kündigen – Login gesperrt 

Von den Co.Net Mitgliedern, die bereits ihre Geschäftsguthaben mit einem Volumen von ca. 3,0 Mio. EUR gekündigt haben, werden viele mindestens eine Überraschung erlebt haben. So haben nun schon mehrere Mitglieder feststellen müssen, dass nach Ausspruch der Kündigung der Zugang zum Mitgliederbereich durch Co.Net gesperrt worden ist. Das heißt Kündigende haben keinen Zugriff mehr auf ihren Co.Net Login und können ihr Geschäftsguthaben nicht mehr abrufen und erhalten keinen Zugriff mehr auf Dokumente oder Informationen aus dem Mitgliederbereich.


Vor Kündigung Screeshot machen

Unabhängig davon, ob dies bei einer Kündigungsfrist von vielen Monaten bis zu einigen Jahren rechtlich überhaupt zulässig ist, raten wir allen Mitgliedern einen Screenshot von dem zuletzt aktuellen Geschäftsguthaben zu machen, da sonst kein Nachweis über etwaige Gewinn- oder Verlustzuschreiben mehr möglich ist.


Kündigungsfrist immer zum Jahresende

Laut Satzung der Co.Net SAT 2018 ist ein Kündigungsendtermin nicht bestimmt, so dass auch während eines Geschäftsjahres das Mitgliedsverhältnis beendet sein könnte. Diese Regelung in der Satzung widerspricht aber § 65 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz wonach die Kündigung nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen kann und die Kündigungsfrist mindestens drei Monate betragen muss. Wir raten daher allen, wenn Sie kündigen dies spätestens im September eines Kalenderjahres zu tun.


Warnung: Co.Net Ratenzahler droht bei Insolvenz finanzielle Überforderung

Co.Net Ratenzahler dürften sich auf einiges gefasst machen. Denn Co.Net Ratenzahler haben sich neben einer anfänglichen Einmalzahlung zu einer viele Jahre, wenn nicht gar Jahrzehnte, andauernden Ratenzahlung verpflichtet. Im neuen Jahresabschluss wird das Volumen der „rückständig fälligen Einzahlungen auf Geschäftsguthaben“ zum 31.12.2021 mit 18,4 Mio. EUR angegeben. In Kenntnis der o.g. Verluste und Außenstände beim Finanzamt dürfte sich jeder Ratenzahler dreimal überlegen, ob er weiterhin frisches Geld bei der Co.Net einzahlt, wenn sich aufdrängt, dass er dieses nur bei einer geradezu wundersamen zukünftigen Geschäftsentwicklung zurück erhält.

Neben diesem Unbehagen bleibt aber die für viele geradezu existentielle Gefahr, wenn die Genossenschaft Insolvenz anmelden muss und der Insolvenzverwalter sich gezwungen sieht, die Ratenzahlung sofort in voller Höhe fällig zu stellen. Dann müsste jeder Ratenzahler die ausstehenden Raten mit einem Mal zahlen, was nicht wenige überfordern dürfte.


CO.NET wirbt mit vielen Vorteilen, Sicherheit und Rentabilität

Eine Vollmitgliedschaft wird ab 2.000 Euro plus Aufgeld angeboten. Das Kapital der Anteilseigner wird laut Homepage in „verschiedene Geschäftsbereiche“ investiert, die angeblich breit aufgestellt sind und abgesicherte Sachwerte mit planbaren Einnahmefeldern kombinieren. Es wird der Eindruck einer sicheren, rentablen Anlage geweckt:

„Unsere Strategie ist auf eine solide Basis mit gesundem Wachstum ausgerichtet. Wir handeln dabei vorausschauend und transparent“

Es bestehen jedoch Zweifel an der Sicherheit des von den Mitgliedern investierten Kapitals.


FINANZTEST warnte bereits 2015 vor CO.NET

Am 01.04.2015 veröffentlicht FINANZTEST eine Warnung für Anleger. Denn aus Sicht des Magazins ist das Kapital der Genossenschaft nicht gegen Totalausfall abgesichert. So habe die Co.net auf Nachfrage keine Versicherung genannt, die für den Schaden aufkommt, wenn das Geschäftsmodell fehlschlägt. In dem Artikel heißt hierzu:

„Das kann durchaus passieren: So führt Co.net als ein Standbein Pfandkredite auf, räumt auf Anfrage aber ein, die Pfandkredit-Verträge seien rückabgewickelt worden. (…) Co.net steht seit März 2014 wegen unklarer wirtschaftlicher Verhältnisse auf unserer Warnliste Geldanlage.“


CO.NET: Ansprüche gegenüber verschiedenen Anspruchsgegnern prüfen lassen

Um das investierte Kapital zurückzuerhalten, besteht für Anleger die Möglichkeit zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche gegenüber unterschiedlichen Anspruchsgegnern. So können neben der Co.net selbst u.a. die Geschäftsführer sowie der Vorstand der Gesellschaft haften.

Auch gegenüber dem Anlagevermittler können Schadenersatzansprüche bestehen. Ein Anlagevermittler ist dazu verpflichtet, das jeweilige Produkt auf Plausibilität zu überprüfen. Denn nur so kann der Vermittler beurteilen, ob die Wirtschaftlichkeit und die Sicherheit der Kapitalanlage gegeben sind. Sollte dies nicht der Fall sind, muss der Vermittler den Anleger bei dem Beratungsgespräch auf diesen Umstand hinweisen. Ansonsten stehen dem Anleger Ansprüche auf Schadenersatz zu.

Die Kanzlei Bender & Pfitzmann bietet eine umfassende Prüfung und Geltendmachung Ihrer Schadenersatzansprüche an, ohne dabei nur auf einen möglichen Anspruchsgegner begrenzt zu sein.


Vor Anlagegenossenschaften wird gewarnt

Die Verbraucherzentrale Hamburg warnt seit längerem vor Anbietern von Genossenschaftsanteilen, sog. „Anlagegenossenschaften“ des grauen (nicht überwachten) Kapitalmarktes. Neue Mitglieder werden vordergründig mit Geldeinsparpotentialen geworben, welche die Genossenschaft bieten soll. Dazu unterwerfen sich die „investierenden Mitglieder“ einer Satzung, welche diese häufig weitestgehend rechtlos stellt und eine Kündigung und damit auch Rückzahlung der eingelegten Beträge über mehrere Jahre ausschließt.

Auch Finanztest, herausgegeben von der Stiftung Warentest, weist in der Ausgabe 4/2019 auf die Methoden windiger Anbieter hin, die Mitglieder abzocken. Danach werden Genossenschaften zunehmend für unseriöse Geschäftsmodelle genutzt. 


AKTUELLE INFORMATIONEN:

CO.NET / CO.NET24 Hausdurchsuchung im Verwaltungsgebäude – Aufruf zur Stimmrechtsbündelung


Jetzt spezialisierte Kanzlei mit kostenloser Erstberatung einschalten

Die im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Bender & Pfitzmann aus Düsseldorf bietet Genossenschaftsmitgliedern der CO.NET eine kostenlose Erstberatung an.

Die Rechtsanwälte Bender & Pfitzmann sind schwerpunktmäßig in den Bereichen Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht tätig. Als Anlegerschutzkanzlei beraten und vertreten sie bundesweit Anleger und unterstützen bei allen Rechtsfragen im Zusammenhang mit gescheiterten Kapitalanlagen. Die Fachanwälte der Kanzlei Bender & Pfitzmann verfügen über große Erfahrungen und Erfolge im außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehen.


Weitere Informationen finden Sie hier.


Bender & Pfitzmann Rechtsanwälte PartG mbB

Neuer Zollhof 1

40221 Düsseldorf

T: 0211-16459440

F: 0211-16459449

E: info@bender-pfitzmann.de



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