CoachingVertrag Urteil: Online Kurse sind nichtig

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Online Kurse sind DAS Geschäftsmodell: ein neues Urteil erweitert den Schutz der Kursteilnehmer massiv. 

Seit Monaten geistert auf allen Kanälen die Eilmeldung "Online Coaching Verträge sind nichtig" herum.

Das Urteil des OLG Celle vom 01.03.2023 hat einen Online-Kurs für nichtig erklärt, weil der Anbieter nicht als Fernunterichtsanbeiter nach dem Fernunterichtsschutzgesetz (FernUSG) zugelassen war.

Der Kurs im Selbststudium mit der Möglichkeit, gelegentlich Fragen über WhatssApp, Facebookgruppe und Zoom zu stellen, wurde als sogenanntes "Online-Coaching" im Abo für ca. 2.000 € monatlich angeboten. Die Teilnehmer sollten darin lernen, wie sie Marketing und Vertrieb optimieren, Werbeschaltungen selbst anlegen können und Social Media geschäftlich nutzen.

Das Gericht hat dabei offen gelassen, ob die Einstufung als Wucher durch das Landgericht zutreffend war und der Vertrag deshalb nichtig ist. Tatsächlich sind diese Preise sicherlich im Hinblick auf den Gegenwert und Nutzen sehr, sehr hoch - allerdings im Markt durchaus üblich und regelmäßig gebucht.

Sind damit alle Online-Video-Kurse nichtig? 

Dabei ist doch gerade bei Solo-Selbstständigen, Influencern und Dienstleistern Webinar-Reihen und deren Aufzeichnung DAS Geschäftsmodell, um nicht mehr Zeit-für-Geld zu verkaufen und sogenanntes passives Einkommen zu generieren.

Dem Online-Coaching-Vertrag - Urteil liegen zwei Mißverständnisse zugrunde:

  1. es handelt sich hier nicht um Coaching sondern um einen Trainingskurs mit Wissensvermittlung
  2. Online-Angebote in diese Sinne sind nur dann nichtig, wenn es sich um Selbststudium handelt

Nur dann nämlich, wenn über 50 %  des Trainingskurses asynchron angeboten wird, ist die ZFU-Zulassung erforderlich. Was heißt das genau?

Das Urteil des OLG Celle erweitert absolut korrekt und sinnvoll den Schutz der Kursteilnehmer in zweierlei Hinsicht:

  1. geschützt sind nicht nur Verbraucher-Teilnehmer sondern auch Unternehmer-Teilnehmer (was gerade bei Marketing und Vertriebskursen wichtig ist) und
  2. es gilt fristunabhängig, also nicht in der engen Widerrufsfrist nach dem Verbraucherschutzgesetz

Aber für welche Kurse gilt das nun wirklich und was heißt asynchron?

  1. das FernUSG ist anwendbar, wenn die Weiterbildung Fernunterricht ist, so dass der Anbieter eine Zulassung von staatlicher Stelle dafür braucht (ZFU)
  2. Aber Achtung: FERN ist ein Unterricht nicht aufgrund räumlicher Trennung (!), sondern gemeint ist tatsächlich "zeitlich", wenn der Unterricht nämlich überwiegend (mehr als 50 %) nicht synchron sondern asynchron stattfindet (das Gesetz stammt aus Zeiten vor ZOOM und Online-Meetings)

Asynchron bedeutet damit im Selbststudium: es finden also keine oder nur wenige Präsenztreffen (live und online) statt.

Dies gilt grundsätzlich für alle online Anbieter (auch mit Sitz im Ausland), da deutsche Studierende geschützt werden sollen. Dies ist allerdings noch gerichtlich bestätigt.

Fest steht jedenfalls, dass dies auch für Online-Coaching-Ausbildungen gilt, die ja genaugenommen kein Coaching sondern eine Weiterbildung, also Wissensvermittlung sind und mit einem Abschlusstest mit Zertifikat abschließen.

Der Coachingverband ICF hat mit der Pandemie 2020 die asynchron-Vermittlungszeit in Coachingausbildungen von 20 % auf maximal 50 % erhöht. Damit sind alle ICF akkreditierten Ausbildungen per se kein Fernunterricht nach dem FernUSG. Gut zu wissen für Coachingausbildungs-Interessierte und -Anbieter!

Das hat das Online-Coaching-Vertrags-Urteil wirklich gezeigt:

  • Selbstständige werden auch in der Weiterbildung geschützt
  • genau hinschauen auf Vertrag und Curriculum bei Online-Kursen
  • Selbststudium ist nach wie vor nicht so effektiv wie (online)Präsenzunterricht

Das war Ihr Rechtstipp der Woche vom Legal Coach!

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Lesen Sie dazu auch meinen Beitrag zu Online - Coaching!

Foto(s): Uwe Klössing


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