Conti-Schiffsfonds MS Conti Saphir: Forderungsanmeldung nach § 10 KapMuG zur Abwehr der Verjährung

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Der Schiffsfonds Conti Saphir wurde am 30.10.2009 aufgelegt, d. h. die Beteiligungen wurden ab Anfang November 2009 bis Dezember 2010 verkauft. Die zehnjährige absolute Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen Prospektfehlern, läuft seit Zeichnung der Beteiligung und tritt damit bei Beteiligungen am Conti Schiffsfonds MS Conti Saphir – abhängig vom Beteiligungszeitpunkt – ab November 2009 ein. 

Vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht ist ein Kapitalanlegermusterverfahren (KapMuG) wegen Prospektfehlern im Prospekt des Schiffsfonds Conti Saphir anhängig. Der Musterkläger wurde nun bestimmt und wird durch mich vertreten. 

In dem Prospekt wird die Markterwartung und damit die Rentabilität der Beteiligung falsch dargestellt. Der Prospekt weist nicht darauf hin, dass der seewärtige Transport infolge der Weltwirtschaftskrise ab Ende 2008 stark eingebrochen war und sich gleichzeitig eine erhebliche Überkapazität auf dem Markt für Massengutfrachter (Bulker) abzeichnete, da vor der Krise eine erhebliche Anzahl neuer Schiffe in Auftrag gegeben worden war, welche dann alle in den Jahren ab 2010 auf den Markt drängten und daher das Angebot der verfügbaren Transportkapazität über der Nachfrage lag.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat nunmehr den Musterkläger bestimmt und diesen im Bundesanzeiger veröffentlich. Damit können Schadenersatzforderungen von betroffenen Anlegern, die noch keine Klage gegen die Gründungsgesellschafter wegen Prospektfehlern geführt haben, bis zum 16.04.2020 angemeldet werden. Damit wird auf kostengünstige Weise die Verjährung gehemmt. 

Die Schadenersatzansprüche richten sich gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, nämlich gegen die Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG und die Conti Reederei Management GmbH & Co. KG. Die Conti Saphir wurde bereits im Februar 2017 verkauft. 

Der Verkaufspreis hat nicht einmal ausgereicht, das Darlehen des Fonds zur Finanzierung des Schiffes zurückzuführen, sodass sich ein Totalverlust für die Anleger eingestellt hat. 

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist daher die einzige und nunmehr auch die letzte Möglichkeit, den Anlagebetrag nicht kampflos als verloren gegangen abzuschreiben. 

Ich berate Sie hierzu gern. 


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