Corona-Absage von Veranstaltungen – und nun?

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Bereits seit Beginn der Corona-Pandemie mussten Veranstaltung, wie Konzerte und Theater, abgesagt werden. In der Vergangenheit gab es die – umstrittene – Gutschein-Lösung. Inhaber von Eintrittskarten erhielten einen Gutschein. Diesen Gutschein mussten akzeptiert werden.

Sofern Sie ebenfalls betroffen sind, gibt es gute Nachrichten für Sie, doch noch eine Rückerstattung zu bekommen: Konnten oder wollten Sie diesen Gutschein bisher nicht einlösen, können Sie jetzt Ihr Geld zurückverlangen.

Voraussetzung ist, dass Sie vor dem 08.03.2020 ein Veranstaltungsticket gekauft hatten und statt der Rückerstattung der Eintrittsgeldes einen Gutschein erhalten haben. Diese Gutscheine sind zum 31.12.2021 befristet gewesen.

Sie sollten daher den Veranstalter kontaktieren und diesen unter Fristsetzung auffordern, den gesamten Betrag des Gutscheins zu überweisen. Haben Sie einen Teilbetrag des Gutscheins eingelöst, können Sie die Auszahlung des Restbetrages einfordern.

Anders sieht es aus, wenn Sie die Eintrittskarten nach dem 08.03.2020 gekauft hatten. Die gesetzliche Regelung der Gutscheinlösung war dafür gedacht, der den Veranstaltern mehr Zeit einzuräumen, wurde dafür aber begrenzt auf Eintrittskarten, die vor dem 08.03.2020 gekauft worden sind.

Wurde das Ticket später erworben und die Veranstaltung wurde abgesagt, gelten die normalen gesetzlichen Regelungen. Sie haben bei einer Veranstaltungsabsage einen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises.

Wird Ihnen ein Gutschein angeboten, können, müssen Sie diesen nicht akzeptieren.

Wenn die Veranstaltung statt vollständig abgesagt, lediglich verschoben wird, ist zu differenzieren. Können Sie am neuen Termin nicht teilnehmen, haben Sie Anspruch auf Ersatz der Ticketkosten, jedenfalls dann, wenn die ursprüngliche Veranstaltung an einem festgelegten Termin stattfinden sollte.

Wichtig ist, dass auch für Veranstaltungstickets die Regelverjährung von drei Jahren gilt. Die Frist beginnt also mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ansprüche für Karten für ausgefallene Veranstaltungen, die Sie im Jahr 2021 gekauft haben, können Sie also bis 31.12.2024 geltend machen, danach wären Ihre Ansprüche verjährt.

Haben Sie Fragen und/oder benötigen Sie unsere Unterstützung, Gerne beraten wir Sie und vertreten Ihre Interessen.

Jörg Schwede

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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