Corona-Auflagen: Darf die Polizei Wohnungen kontrollieren?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Staatliche Kontrolle von Wohnungen: Darf die Polizei Corona-Auflagen in Wohnungen überprüfen? Einen ähnlichen Vorschlag oder Appell gab es in der Politik bereits – von dem man sich aber mittlerweile distanziert hat.

Der Mietrechtsexperte Anwalt Bredereck geht der Frage nach, ob Corona-bezogene Wohnungskontrollen gegen den Willen des Mieters vor dem Hintergrund der grundgesetzlich garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung erlaubt sein könnten.

Zunächst: Die Polizei darf unter gewissen, sehr eng gefassten Umständen in eine Wohnung eindringen, nämlich um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben abzuwenden. Auch Im Corona-Kontext sind solche Fälle denkbar, etwa wenn die Polizei einer nachweislich erkrankten und unter Quarantäne stehenden Person in eine Wohnung „nacheilt“, um die dortigen Bewohner zu schützen – wie wenn sie in eine Wohnung eindringen würde, um einen um Hilfe Rufenden zu retten.

Aber abgesehen von diesen Fällen: Darf die Polizei in Wohnungen eindringen, um Kontrollen durchzuführen beziehungsweise Stichprobenartig nachzuschauen, ob man dort Corona-Auflagen einhält?

Ich meine eindeutig: Nein! Die grundgesetzlich garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung verbietet solche Kontrollen! Es fehlt an der gesetzlichen Grundlage, auf die sich die Polizei stützen könne. Anders als in Fällen, in denen jemand in der Wohnung sterben oder gesundheitlich zu Schaden kommen könnte, darf die Polizei nicht ohne Zustimmung des Mieters in die Wohnung eintreten – auch nicht, um Pandemie-Maßnahmen zu überprüfen.

Deshalb ist es meiner Auffassung nach undenkbar, dass die Polizei ähnlich wie bei einer Rasterfahndung von Wohnung zu Wohnung geht oder einen Häuserblock „durchkämmt“, und nachprüft, wie viele Personen aus wie vielen Haushalten sich dort jeweils aufhalten.

Gleich, ob man die Wohnungen dafür willkürlich oder nach einem bestimmten System auswählt, etwa stichprobenartig in einer Gegend mit besonders vielen Covid-19-Fällen: Solche Kontrollen wären eindeutig grundgesetzwidrig und nicht zu rechtfertigen!

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