Corona: Berufsunfähigkeitsversicherung und Long-Covid / Post-Covid

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In den vergangenen Monaten häufen sich Fälle, in denen Versicherte ihre Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund eines Long- oder Post-COVID-Syndroms nach einer Infektion mit dem Coronavirus in Anspruch nehmen. Oft verzögern Versicherer die Leistungsprüfung oder behaupten aufgrund der besonderen Symptomatik, die Berufsunfähigkeit sei nicht nachgewiesen worden.

Was sind Long-COVID und Post-COVID?

Als Long-COVID und Post-COVID werden eine Reihe von Spätfolgen bezeichnet, die nach einer COVID19-Erkrankung auftreten können. Die Symptome sind vielfältig. Als typische gelten Atemnot, Druckgefühl im Brustkorb und das Fatigue-Syndrom, also einer chronischen Müdigkeit, Antriebslosigkeit und Erschöpfung.

Als bedeutsam stellen sich auch psychische Erkrankungen aufgrund von COVID19 heraus. Betroffene leiden unter Depressionen und Angststörungen.

Von Long-COVID spricht man, wenn die Symptome mehr als vier Wochen nach der Infektion anhalten. Post-COVID liegt vor, wenn Symptome länger als 12 Wochen anhalten oder Gesundheitsschäden hinzutreten, die anderweitig nicht erklärbar sind. 

Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?

Auch nach einer Corona-Infektion gelten die üblichen Voraussetzungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Berufsunfähig ist demnach in der Regel, wer durch

  • Krankheit oder Kräfteverfall,
  • zu mehr als 50% seinen Beruf nicht ausüben kann,
  • voraussichtliche Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit besteht
  • und keine Verweisungstätigkeit ausgeübt wird.

Typische Probleme bei COVID19 und der Berufsunfähigkeitsversicherung 

Bei der Beantragung einer BU-Rente nach einer COVID19-Erkrankung berichten Mandaten über typische Probleme mit den Versicherern.

Das erste Problem dürfte das Merkmal der Dauerhaftigkeit sein. Als grobe Orientierung kann man davon ausgehen, dass wenn die Symptomatik mindestens 6 Monate lang besteht, wird von Dauerhaftigkeit auszugehen sein. Verzögert der Versicherer die Leistungszusage länger als 6 Monate sollten Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden.

Versicherer bestreiten zuweilen, dass es sich bei Long-COVID und Post-COVID um eine eigene Krankheit im Sinne der Versicherungsbedienungen handelt. Die Erkrankungen sind in der medizinischen Fachwelt aber bereits hinreichend beschrieben  und anerkannt. In der ICD10 sind die Krankheiten zudem mit  den ICD Codes U08.9, U09.9! und U10.9 klassifiziert.

Ein nächstes typisches Problem kristallisiert sich heraus, dass Versicherer behaupten, die 50% der Berufsunfähigkeit durch die Summe "kleinerer Symptome" nicht erfüllt. Der Versicherte sei zwar etwas depressiv, hat ab und an Atemnot oder fühlt sich gelegentlich etwas schwach. Das würde man zwar sehen, aber leider sei jedes Symptom für sich zu bewältigen und führe keineswegs dazu, dass Berufsunfähigkeit vorläge .... und so weiter. 

Umgangen wird der Umstand, dass die Summe der Symptome durchaus dazu führt, dass der Versicherte seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Auf diese Argumentation sollten Versicherte daher nicht "hereinfallen".

Probleme können weiterhin bei Vereinbarung einer sogenannten Infektionsklausel auftreten. Dies betrifft aber in der Regel lediglich bestimmte Berufsgruppen (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Kranken- und Altenpfleger, Psychotherapeuten und andere medizinische Berufe). Da diese Klauseln sehr individuell ausgestaltet sind, lassen Sie sich in jedem Fall anwaltlich beraten. 

Wann zum Rechtsanwalt?

Allgemein gesagt sollten Sie einen Rechtsanwalt konsultieren, wenn Ihr Versicherer eine Leistung entweder ablehnt oder nur zeitlich beschränkt zahlen will. Ebenfalls sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen, wenn 6 Monate seit der Erkrankung vergangen sind und der Versicherer in einer angemessenen Zeit noch keine Leistungsentscheidung getroffen hat. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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