Corona Förderungsmaßnahmen und Subventionsbetrug nach § 264 StGB – Wann macht man sich strafbar?

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Aufgrund der COVID-19-Pandemie (Corona-Pandemie) sind ein Großteil der Freiberufler, Kleinunternehmen und Selbstständige mangels Rücklagen in ernsthafte und existenzbedrohende Zahlungsschwierigkeiten geraten. Um die Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht abzumildern, sind bereits die Vorschriften zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft getreten. Auch Kredite und das Kurzarbeitergeld sollen Abhilfe schaffen.   

Seit kurzen können zudem auch Subventionen in Form von sog. „Soforthilfen“ und ein Antrag auf „Gewährung von Zuschüssen für von der Corona-Krise 02/2020 besonders geschädigte, gewerbliche Unternehmen und Angehörige freier Berufe einschließlich Kulturschaffende“ beantragt werden.

Voraussetzungen der Corona-Soforthilfe des Bundes

Voraussetzung für die Soforthilfe des Bundes ist, dass ein Antragsteller aufgrund der Corona-Krise in eine existenzgefährdende Wirtschaftslage geraten ist, also ein durch die Krise hervorgerufener Liquiditätsengpass besteht.

Eine solche existenzgefährdende Wirtschaftslage liegt vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen, um Verbindlichkeiten, wie beispielsweise die Miete oder Kredite, in den nächsten drei Monaten decken zu können. Zu beachten ist hierbei, dass die Soforthilfe aber gerade nicht für Kosten des privaten Lebensunterhalts (z.B. Miete der eigenen Wohnung) gedacht ist.

Probleme bereitet oft die Vorhersehbarkeit der existenzgefährdenden Lage. Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung also eine Prognoseentscheidung fällen. Wichtig ist zudem, dass vor Inanspruchnahme der Soforthilfe verfügbares liquides Vermögen einzusetzen ist und dass sich der Antragsteller nicht bereits vor der Corona-Krise in finanziellen Schwierigkeiten befand.

Antrag auf Corona-Soforthilfe 

Um die Corona-Soforthilfe zu beantragen, gibt es online Antragsformulare die man schnell, unkompliziert und unbürokratisch ausfüllen kann. Hat man einen Antrag gestellt, soll das Geld dann bereits nach einigen Tagen auf dem Konto erscheinen.

Jedoch ist bei einer vorschnellen Beantragung der Soforthilfe Vorsicht geboten. Die Antragstellung erfolgt zwar unkompliziert und die Auszahlung zeitnah, jedoch werden die Behörden im Nachhinein damit beginnen, sich einzelne Fälle genauer anzuschauen und eine ausführliche Prüfung durchzuführen. Hierfür können bei dem Empfänger der Soforthilfe zum einen Belege und Unterlagen angefordert werden, auch kann beim Finanzamt nachgefragt werden, ob während der existenzbedrohenden Wirtschaftslage tatsächlich geringere Umsätze verzeichnet wurden.  

Wird dann festgestellt, dass fehlerhafte Angaben gemacht wurden, werden nicht nur die gewährten Mittel zurückgefordert, auch drohen strafrechtliche Konsequenzen. Häufig wird die Eröffnung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Subventionsbetruges und falscher Eidesstattlicher Versicherung die Folge sein.

Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB 

Der § 264 StGB unterscheidet zwischen einem einfachen und einem schweren Subventionsbetrug.

Nach § 264 Abs. 1 StGB macht sich wegen einfachen Subventionsbetruges strafbar, wer

  1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
  2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
  3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

Nach § 264 Abs. 2 StGB macht sich wegen schwerem Subventionsbetruges strafbar, wer

  1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
  2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht oder
  3. die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

Hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale muss zumindest mit bedingten Vorsatz gehandelt worden sein. Vorsatz ist dabei der Wille zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller seiner objektiven Tatbestandsmerkmale.

Nach § 264 Abs. 4 StGB genügt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 auch ein leichtfertiges Handeln. Man handelt demnach leichtfertig, wenn man sich um die Vergabevoraussetzungen gar nicht oder nur ganz oberflächlich kümmert, über die Frage der Vollständigkeit keinerlei Gedanken macht oder die Vorarbeit eines unzuverlässigen oder unerprobten Mitarbeiters ungeprüft übernimmt. Unwissenheit schützt in diesen Fällen also nicht vor Strafe!

Was ist die Strafe bei einem Subventionsbetrug? 

In einfachen Fällen (§ 264 Abs. 1 StGB) droht bei einer vorsätzlichen Begehung eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Bei einer leichtfertigen Begehung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Für besonders schwere Fälle (§ 264 Abs. 2 StGB) ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen.

Wer freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die Subvention gewährt wird, bzw. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, dies zu verhindern, entgeht einer Bestrafung, § 264 Abs. 6 StGB. Diese Ausnahmevorschrift greift jedoch nur ein, wenn die unzutreffenden Angaben vor Auszahlung der Subvention korrigiert werden.

Beim Subventionsbetrug nach § 264 StGB ist es außerdem – anders als beim Betrug nach § 263 StGB – nicht erforderlich, dass ein Schaden eintritt. Macht man falsche Angaben kann man sich also auch dann strafbar machen, wenn man das Geld nicht erhalten hat.

Zu beachten ist auch, dass der Subventionsbetrug nach fünf Jahren verjährt ist und die Verjährungsfrist jeweils mit der Beendigung der Taten beginnt, also wenn der Subventionsempfänger die letzte (Teil-)Auszahlung erhält.

Abgrenzung zum Betrug nach § 263 StGB 

Der Tatbestand des Subventionsbetruges nach § 264 StGB ist lex specialis zum Betrug nach § 263 StGB. Dies bedeutet, dass der Subventionsbetrug spezieller ist und daher dem allgemeinen Betrug nach § 263 StGB vorgeht und diesen verdrängt. Sind die Voraussetzungen des § 264 StGB also erfüllt, stellt diese Bestimmung eine abschließende Sonderregelung dar, hinter die der § 263 StGB zurücktritt.

Dies ist auch der Fall, wenn man den gesamten subventionserheblichen Sachverhalt nur vortäuscht. Erst wenn die Voraussetzungen des § 264 StGB nach der eigenen Darstellung gar nicht vorliegen, kann § 263 StGB anwendbar sein.

Der Subventionsbetrug nach § 264 StGB verdrängt den Betrug nach § 263 StGB zudem auch dann, wenn die ungerechtfertigte Subvention tatsächlich gewährt wird und es damit zu einer Vermögensschädigung kommt. Liegen die Voraussetzungen des § 264 StGB im Einzelfall aber nicht vor, kommt § 263 StGB wieder zur Anwendung.

Im Einzelfall ist die Abgrenzung zwischen einem Betrug und Subventionsbetrug schwierig, weshalb ein Strafverteidiger die Sach- und Rechtslage prüfen sollte.

Falsche eidesstattliche Versicherung gemäß § 156 oder § 161 StGB 

Neben einer Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug kann es auch zu einer Verurteilung wegen falscher eidesstattlicher Versicherung nach § 156 StGB kommen, da Antragsteller am Ende des Online-Antrags für die Corona-Soforthilfe an Eides statt versichern, dass sie ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen sowie wahrheitsgetreu gemacht haben. Wegen falscher eidesstattlicher Versicherung droht dann nach § 156 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Wurde die falsche Versicherung an Eides Statt fahrlässig begangen, so tritt gemäß § 161 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe ein.  

Hilfe durch einen Fachanwalt für Strafrecht

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf.

Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich wegen Subventionsbetruges oder falscher eidesstattlicher Versicherung im Rahmen von Corona Förderungsmaßnahmen strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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