Corona: Freistellung ungeimpfter Pflegekräfte war rechtswidrig - LAG Baden-Württemberg vom 03.02.2023

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Arbeitgeber von Pflegeeinrichtungen haben viele Pflegekräfte nicht bezahlt, weil diese nicht gegen Corona geimpft waren. Dies war nach Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 03.02.2023 nicht rechtmäßig (Az: 7 Sa 67/22).  Die Arbeitgeber müssen die Vergütung daher jetzt nachzahlen.Obwohl eine einrichtungsbezogene Impflicht bestand, hätte vorab ein Tätigkeitsverbot durch das Gesundheitsamt ausgesprochen werden müssen. 

Im zugrundeliegenden Fall der Entscheidung des Landesarebitsgerichts Baden-Württemberg war die Arbeitnehmerin seit 2011 in einer Pflegeeinrichtung in Kornwestheim als Pflegehelferin in der Altenpflege tätig. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht galt vom 15. März bis 31.Dezember 2022 für diese Einrichtung.

Ein Tätigkeitsvebot bestand nach dem Urteil des LAG Baden-Württemberg während der gemäß § 20a IfSG verankerten sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht nicht. Zumindest bestand diese nicht für bereits vor dem 16. März 2022 beschäftigte Arbeitnehmende, die ihrem Arbeitgeber keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen konnten.

Auch  Arbeitsgericht Dresden hatte mit Urteil vom 11.01.2023 (Az. 4 Ca 688/22) die unbezahlte Freistellung der Mitarbeiterin eines Seniorenheims wegen fehlender Corona-Impfung ebenfalls als unzulässig eingestuft.

Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte dagegen die Freistellung von zwei ungeimpften Pflegekräften als rechtmäßig angesehen. Allerdings handelte es sich nur um ein Eilverfahren (LAG Frankfurt, Urteil vom 11. August 2022, Az. 5 SaGa 728/22).

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