„Corona in der Mietwohnung – wer haftet?“

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Corona verunsichert – in allen Lebensbereichen. Die einen tun es als Medienhype und Panikmache ab, die anderen sehen als Verschwörungstheoretiker einen neuen Weltuntergang. Die Wahrheit liegt wie immer in der goldenen Mitte – bei Umsicht und je nach Fall auch bei Vorsicht. Doch was passiert, wenn ein Mieter im Haus Corona-verdächtig oder sogar -positiv getestet worden ist, und vom Gesundheitsamt in die eigene Mietwohnung in Quarantäne verbannt wird?

Dann haben die Nachbarn im Haus gegen den Vermieter keine Ansprüche auf besondere gesundheitliche Schutzvorkehrungen. Der Vermieter muss nicht für eine Isolationshaft sorgen. Wir weisen hier auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) hin. Zur Anordnung von Quarantäne und weiteren gesundheitlichen Schutzmaßnahmen ist das örtliche Gesundheitsamt, nicht der Vermieter, berechtigt und verpflichtet. Am Umfang seines Zutrittsrechts ändert sich nichts. Nur die Behörden haben besondere Befugnisse, die Wohnung zu betreten (§ 16 Abs. 2 und 4 IfSG).

Geht es um Kosten von Desinfektionsmaßnahmen, werden diese zunächst aus öffentlichen Mitteln bestritten (§ 69 IfSG). In besonders gelagerten Fällen kann geprüft werden, ob der Wohnungsinhaber für die Kosten geradestehen muss.

Doch was ist, wenn Hausrat und Einrichtungsgegenstände in der Wohnung durch die gesundheitlichen Schutzmaßnahmen, insbesondere durch das versprühte Desinfektionsmittel, beschädigt oder gar zerstört werden? Dafür und für sonstige dadurch entstehende Vermögensnachteile haftet die öffentliche Hand nicht. Denn es geht darum, Corona-Viren (Krankheitserreger) zu eliminieren (§ 65 Abs. 1 Satz 1 IfSG). 

Und der Vermieter? Auch wenn er die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand zum Wohnen geeignet halten muss, geht es nicht um die Bausubstanz, sondern um den Hausrat. Damit hat er aber nichts zu tun. Denn nicht die kontaminierte Bausubstanz schädigt den Hausrat, sondern die behördliche Maßnahme einer Desinfektion. Das ist dann höhere Gewalt, maßnahmenbezogen ist das eine Folge eines hoheitlichen notwendigen Eingriffs. Dafür muss der Vermieter nicht geradestehen.


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